Bundesförderung für effiziente Gebäude – Neuerungen 2024

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Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist zum 01.01.2024 in Kraft getreten. Nachdem der Haushaltsausschuss des Bundestags kurz vor Weihnachten der dafür reformierten Förderrichtlinie der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) noch zugestimmt hat, konnte die Förderung gleichzeitig mit dem GEG jetzt in Kraft treten.

Ziel der reformierten Förderrichtlinie ist es, einen Anreiz für Investitionen in Einzelmaßnahmen zu schaffen, mit denen die Energieeffizienz und der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte gesteigert und die Emissionen von Treibhausgasen in Gebäuden gesenkt werden können.

Für Pflegeheime treffen darin folgende Punkte für Wohngebäude (Gebäude nach § 3 Absatz 1 Nummer 33 GEG, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen. Hierzu gehören auch Wohn-, Alten- und Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen) zu:

Eine einheitliche Grundförderung von 30 Prozent für alle Wohn- und Nichtwohngebäude, die wie bisher allen privaten Hauseigentümern, Vermietern, Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen, Kommunen sowie Contractoren offensteht. Zusätzlich ist gegebenenfalls ein Effizienzbonus von 5 Prozent für Wärmepumpen oder ein pauschaler Zuschlag von 2500 Euro für emissionsarme Biomasseheizungen möglich. 

Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch werden auf 30 000 Euro für ein Einfamilienhaus bzw. die erste Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus angepasst. D.h., der maximal erhältliche Investitionskostenzuschuss für den Heizungstausch beträgt 21.000 Euro bei einem Fördersatz von bis zu 70 Prozent. In einem Mehrparteienhaus erhöhen sich die förderfähigen Kosten je weitere Wohneinheit. Bei Nichtwohngebäuden gelten Grenzen für die förderfähigen Kosten nach Quadratmeterzahl.

Gefördert werden in Bestandsgebäuden:

  • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, z.B. Dämmung von Außenwänden und Dachflächen, Erneuerung von Fenstern, außenliegender Sonnenschutz
  • Einbau von Anlagentechnik zur Erhöhung der Energieeffizienz, z.B. raumlufttechnische Anlagen, energetische Verbrauchsoptimierung „Efficiency Smart Home“
  • Anlagen zur Wärmeerzeugung, Heizungstechnik
  • Fachplanung und Baubegleitung

Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach einem Prozentsatz der für die jeweilige Einzelmaßnahme einschließlich der erforderlichen Umfeldmaßnahmen insgesamt entstandenen förderfähigen Ausgaben. Im Einzelnen gelten die nachfolgend genannten Prozentsätze mit einer Obergrenze von 70 Prozent:

  • Gebäudehülle 15%
  • Anlagentechnik 15%
  • Heizungsoptimierung zur Erhöhung der Effizienz 15%, zur Verminderung der Emissionen 50%   

Solarthermische Anlagen, Biomasseheizungen, Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizung, Wasserstofffähige Heizungen, Innovative Heizungstechnik, Gebäudenetzanschluss, Wärmenetzanschluss 30%

Weitere Informationen finden Sie in der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM): https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/TevdpcR9NeEp7m7RhbJ?0

Weitere Informationen zu dem Gebäudeenergiegesetz mit Geltungsbereich, Fristen und Ausnahmen finden Sie HIER auf unserer Homepage.