Am 23.07.2019 wurde der Landesrahmenvertrag zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in NRW unterzeichnet

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Die Grundlagen für die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes stehen in NRW mit Unterzeichnung des neuen Landesrahmenvertrages gem § 131 SGB IX fest. Mit dem Vertrag ist die Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen weiter gestärkt worden. Das Verfahren und die Standards zur Erbringung und Vergütung von Unterstützungsleistungen sind zwischen den Vertragspartnern vereinbart worden.

Eine neue Vereinbarung war notwendig geworden, weil zum 1. Januar 2020 die Reform der Eingliederungshilfe als dritte Stufe des Bundesteilhabegesetzes in Kraft tritt. Hintergrund des Gesetzes ist die UN-Behindertenrechtskonvention, die als Ziele mehr Selbstbestimmung und Teilhabe sowie das Recht auf individuelle Leistungen für Menschen mit Behinderungen in den Mittelpunkt stellt. Dem Ziel wird mit dem Vertrag entsprochen. Unabhängig der Wohnform wird der Unterstützungsbedarf für Menschen mit Behinderungen künftig individuell ermittelt und nach einem einheitlichen System erbracht und finanziert. Insbesondere für Menschen, die in bisherigen Wohneinrichtungen leben und unterstützt werden, soll dies einen Zugewinn an Selbstbestimmung und eine stärker am individuellen Bedarf und Wunsch ausgerichtete Leistung bringen. Weitere Neuerungen sind die Regelungen zu Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen beispielsweise in Werkstätten, die einem besseren Schutz der leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen dienen.

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