In § 2 APG DVO NRW heißt es “ Der Betrag der Angemessenheitsgrenze gilt für das Jahr des Inkraftretens dieser Verordnung und wird nach den Preisindizes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk)in NRW (Basisjahr 2010=100) für die Folgejahre jeweils auf Basis des Mai-Index des Vorjahres festgeschrieben und jährlich von der obersten Landesbehörde durch Erlass festgesetzt.“
Auf Nachfrage beim zuständigen Ministerium -MAGS NRW- wann mit dem entsprechenden Erlass für die Werte 2020 zu rechnen sei, erhielt soleo* folgende Information vom Leiter des Referates für Landesrecht Pflege,WTG:
„Zur Frage der Angemessenheitsgrenzen wird es vermutlich in diesem Jahr keinen Erlass des Ministeriums geben. Wir haben einen Gutachten zu den Angemessenheitsgrenzen beauftragt, dessen Ergebnis in die Überprüfung der APG DVO einfließen wird. Den Entwurf einer ggf. erforderlichen Änderungsverordnung werden wir im Herbst in die Verbändeanhörung geben.“ Diese Information lässt den Rückschluss zu, dass die Angemessenheitsgrenze nicht durch Fortschreibung des Mai-Index von 2019 festgesetzt wird, sondern durch eine andere Berechnungsgrundlage erfolgen wird.
Es bleibt zu hoffen, dass das Gutachten die Veränderungen in der Bau- und Wohnungswirtschaft bestätigt, auf die soleo* in den letzten Jahren immer wieder wie folgt hingewiesen hat:
- steigende Baukosten
- steigende Grundstückspreise
- fehlende ausgewiesene Baugrundstücke
- zusätzliche Qualitätsanforderungen durch Barrierefreiheit-Rollstuhlgerecht und Energieeffizienz
- Fehlende Fachkräfte in der Bauwirtschaft
- Geringe Ausschreibungsrückläufe
- Langwierige Genehmigungsverfahren
- Refinanzierungsdauer und damit Nutzungsdauer der Neubau – Immobilie zu lang (50 Jahre)
Mit der Verständigung auf eine neue Grundlage zur Berechnung der Angemessenheitsgrenze für Pflegeeinrichtungen würde die Chance bestehen, diese an den aktuellen Realitäten der Bauleistungen am Bauwerk anzupassen und die notwendigen Investitionen in die Zukunft zu ermöglichen.