Sehr geehrte Damen und Herren,
ein Gesetzgebungsverfahren in NRW erfolgt in folgenden Schritten:
- Vorlage eines Referentenentwurfs
- Interne Beratung in betroffenen Ministerien
- Einbringung ins Plenum
- Lesung
- Beratung in Ausschüssen eventuell mit Expertenbefragungen und Anhörungen
- Lesung
- Ergebnis Beschlussfassung
- Unterzeichnung durch Ministerpräsidenten
- Veröffentlichung im Gesetzes- und Verordnungsblatt NRW
- In Kraft treten entsprechend Beschlussfassung
Aktuell liegt der Referentenentwurf Vorlage 18/4918 zum Wohn- und Teilhabegesetz und der Durchführungsverordnung NRW vor (Beratungsstand vom 11.03.2026). Das Gesetzesverfahren mit Einbringung ins Plenum des Landtages hat noch nicht begonnen. Somit sind im Laufe der Lesungen, der Beratung in den Ausschüssen mit Anhörungen Änderungen zum eingebrachten Gesetzesentwurf nicht auszuschließen.
Die vorliegende Überarbeitung von WTG NRW und WTG DVO NRW wird bezeichnet als Entwurf eines Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung im Bereich des Heimrechts für NRW. Vorab wird zum Gesetzgebungsverfahren festgestellt:
Das Wohn- und Teilhabegesetz gilt für Angebote für ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung, die entgeltlich erbracht werden, insbesondere für Einrichtungen mit umfassenden Leistungsangebot (u.a. Altenheime, Pflegeheime), Wohngemeinschaften, ambulante Dienste und Gasteinrichtungen.
Das Wohn- und Teilhabegesetz regelt die ordnungsrechtlichen Anforderungen an Wohn-, Betreuungs- und Unterstützungsangebote. Die Zuständigkeit für die leistungsrechtlichen Fragestellungen liegt beim Bund.
Der vorliegende Gesetzentwurf, durch den das Wohn- und Teilhabegesetz neu gefasst wird, dient in erster Linie dem Bürokratieabbau. Sie finden den Entwurf HIER.
In der Erläuterung zum Referentenentwurf heißt es wörtlich:
Die Anforderungen in der Pflege und Eingliederungshilfe sind durch eine Vielzahl staatlicher Vorschriften geprägt. Neben dem bundesgesetzlich geregelten Leistungsrecht liegt es in der Landeszuständigkeit, den ordnungsrechtlichen Rahmen vorzugeben. Die Reduzierung und damit Fokussierung dieser Regelungen trägt zur Verbesserung einer effektiven Gefahrenabwehr bei.
Es sollen folgende strukturelle Änderungen umgesetzt werden:
- Bereits anderweitig durch Bundes- oder Landesrecht geregelte Vorgaben werden im WTG, insbesondere mit Blick auf bestehende Regelungen in SGB IX und XI, gestrichen.
- Das WTG wird konsequent als ordnungsrechtliches Gesetz auf die Kernaufgabe der Gefahrenabwehr zurückgeführt.
- Die Eigenverantwortung aller Beteiligten wird gestärkt
- Das Gesetz behält eine klare pflegepolitische Akzentuierung. Landespolitisch gesetzte Standards (z.B. Einzelzimmerquote) bleiben erhalten.
- Erleichterungen in der Kurzzeitpflege eröffnen mehr Flexibilität.
- Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) sind bundesrechtlich abschließend leistungsrechtlich geregelt. Dabei sieht das Bundesrecht auch bereits Vorschriften zum Gewaltschutz und zur Qualitätssicherung vor. Eine zusätzliche ordnungsrechtliche Aufsicht überlagert dieses System und führt aktuell zu Doppelregulierung und Abgrenzungsschwierigkeiten der Prüfinstanzen. Die WfbM sind vor diesem Hintergrund systemfremd und werden aus dem Anwendungsbereich des WTG (als Gesetz für Wohneinrichtungen) entfernt.
- Um die Gefahrenabwehr auch im Bereich der Werkstätten weiter zu gewährleisten, werden Regelungen zur Überprüfung des Gewaltschutzes speziell in WfbM in das AG-SGB IX NRW eingefügt. Die Gewaltschutzregelungen des § 8 WTG, mit denen vor allem Meldepflichten für freiheitsentziehende Maßnahmen angeordnet werden, gelten für WfbM (weiterhin) entsprechend.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sind folgende einrichtungsübergreifende Regelungen zur Entbürokratisierung des WTG vorgesehen:
- Bündelung der bisher zur Gewaltprävention durch Einrichtungen zu erstellenden drei Konzepte zu einem Konzept des Gewaltschutzes.
- Reduzierung der Meldungen der freiheitsbeschränkenden und freiheitsentziehenden Maßnahmen und Unterbringungen an die Monitoring- und Beschwerdestelle auf eine Meldung pro Quartal pro Person und Maßnahmeart.
- Wegfall der ausdrücklichen Obergrenze an Plätzen(aktuell 80 Betten) in den Einrichtungen. Die konzeptionelle Verantwortung wird in die Hände der Kommunen gelegt, die im Rahmen ihrer Planung vor Ort nach § 7 APG entsprechende Strukturen schaffen müssen, die sich an den Grundsätzen der Überschaubarkeit, Wohnortnähe und Dezentralität orientieren müssen.
- Vermeidung der inhaltsgleichen Doppelprüfung der WTG-Behörden durch aufeinanderfolgende Anlass- und Regelprüfungen, soweit kein weiterer Anlass zur Gefahrenabwehr besteht.
- Die Antragsverfahren für begründete Abweichungen von Anforderungen des Gesetzes (z.B. bei neuen, innovativen Betreuungskonzepten) werden vereinfacht und beschleunigt, in dem auf die über die Bezirksregierung einzuholende Zustimmung des MAGS verzichtet wird.
- Streichung der Regelung zu leistungsrechtlichen Vereinbarungen, da bundesrechtlich im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz enthalten.
- Die WfbM werden aus dem Anwendungsbereich des WTG entfernt, da die Gewaltschutzregelungen künftig systemgerecht im AG-SGB IX NRW konzentriert sind.
Folgende Regelungen sind für den Pflegebereich vorgesehen:
- Bei Regelprüfungen können die WTG-Behörden zukünftig sämtliche Prüfungspunkte einer vorausgegangenen Prüfung des Medizinischen Dienstes (MD) oder des Prüfdienstes der Privaten Pflegeversicherung übernehmen, wenn diese ein hohes Qualitätsniveau erreicht hat. Bisher war dies nur bei Prüfergebnissen des MD ohne Feststellungen von Mängeln möglich.
- Hinsichtlich der Zusammenarbeit von WTG-Behörden und MD bzw. Prüfdienst der Privaten Pflegeversicherung im Bereich Pflege wird auf die Regelungen im SGB XI verwiesen. Aufgrund des laufenden parlamentarischen Verfahrens auf Bundesebene und evtl. neuer bundesrechtlicher Regelungen auch für diesen Bereich wird eine entsprechende Öffnungsklausel im WTG belassen.
- Streichung der Regelungen zur Fachkraftdefinition und Vorbehaltsaufgaben in der Pflege, da durch SGB XI abschließend geregelt.
- Streichung der Fachkraftquote in der Pflege aufgrund bereits bestehender bundesgesetzlicher Regelung nach SGB XI und entsprechender Vereinbarungen der Rahmenvertragsparteien (Personalbemessung).
- Verweis auf Regelungen zum Qualitätsmanagement für die Pflege nach SGB XI.
Folgende Regelungen sind für den Bereich der Eingliederungshilfe vorgesehen.
Weitere Streichungen und Änderungen für Wohneinrichtungen in der Eingliederungshilfe:
- Streichung der verantwortlichen Fachkraft (ursprünglich eine Regelung aus der Pflege) in Einrichtungen der Eingliederungshilfe, da die Einrichtungsleitung bereits über die erforderlichen Qualifikationen verfügt.
- Mit Blick auf den Fachkräftemangel wird eine Öffnung des Fachkraftbegriffs im WTG angestrebt. Die neue Definition eröffnet die Möglichkeit, genauere Regelungen in der DVO zu erlassen, ohne dafür perspektivisch das WTG ändern zu müssen. Dadurch ist eine schnellere Reaktion auf Anpassungsbedarfe möglich.
- Das Fachkräfteerfordernis orientiert sich am individuellen Bedarf: Maßstab für die Frage, welches Personal mit welchen Qualifikationen zu welchen Zeiten eingesetzt wird, ist immer der Bedarf der Nutzerinnen bzw. der Nutzer.
Die vorgesehenen Änderungen zu baulichen Vorgaben und Wohnraumanforderungen sind der HIER sowie HIER zu findenden Übersicht im Vergleich zum aktuell gültigen WTG und DVO zu entnehmen. Hier zeigt sich, dass die Änderungen (gelb markiert) in den Anforderungen zur Wohnqualität gering sind. Größere Änderungen sind in den Anforderungen zu Fachkräften, Konzepten und Mitwirkung von Nutzer und Nutzerinnen sowie Bürokratieabbau vorgenommen worden, die im o.g. Vergleich keine Berücksichtigung finden.
Geplant ist, dass das Gesetz zum 01.01.2027 in Kraft treten soll.
Für weitere Fragen zu diesem Thema oder unseren Leistungen erreichen Sie uns telefonisch unter 0211 957 423 0 oder per E-Mail unter info@soleo-gmbh.de.
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
Ihre soleo* GmbH

