Sehr geehrte Damen und Herren,

die Orientierungshilfe der Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) zu Baumaßnahmen in besonderen Wohnformen wurde mit Stand April 2026 inhaltlich fortgeschrieben und an neue rechtliche sowie förderpolitische Rahmenbedingungen angepasst. Insgesamt handelt es sich nicht um eine grundlegende Neuausrichtung, sondern um eine konsistente Weiterentwicklung der Fassung von April 2025 mit einzelnen, für die Praxis durchaus relevanten Akzentverschiebungen.

Zunächst wurde die gesamte Orientierungshilfe formal auf die Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen NRW 2026 umgestellt, ohne dass sich an der grundsätzlichen Förderlogik oder an den strukturellen Anforderungen für besondere Wohnformen etwas ändert.

Inhaltlich besonders relevant ist die deutlichere Gewichtung von Klimaanpassung und nachhaltiger Gebäudeplanung. Neu aufgenommen wurde im Abschnitt zur Adressbildung und Erschließung die ausdrückliche Erwartung, dass Dach‑ und Stellplatzflächen unter Berücksichtigung ihrer Nutzung so zu planen sind, dass sie sich möglichst für eine Solarnutzung eignen. Dabei wird erstmals explizit auf die Solaranlagen‑Verordnung Nordrhein‑Westfalen (SAN‑VO NRW) verwiesen. Dies stellt keine bloße Empfehlung mehr dar, sondern formuliert eine klare planerische Erwartung an Neubau‑ und Ersatzneubauprojekte. Die Orientierungshilfe greift damit landesrechtliche Vorgaben auf und überführt sie in den Kontext der besonderen Wohnformen.

Parallel dazu wurden Klimaanpassungsmaßnahmen innerhalb der Förderlogik sichtbarer positioniert. Während entsprechende Zusatzdarlehen bereits 2025 möglich waren, werden sie 2026 stärker hervorgehoben und systematisch neben Energieeffizienz, Holzbau und erweiterten Anforderungen an Barrierefreiheit dargestellt. Für Träger ergibt sich daraus eine verbesserte Argumentationsgrundlage, um beispielsweise Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz, zur Verschattung oder zur Begrünung gegenüber Bewilligungsbehörden und Kostenträgern als förderrelevant zu begründen.

Auch im Bereich Energieversorgung und Heiztechnik bleibt die Linie im Kern gleich, wird jedoch sprachlich präziser gefasst. Die Nicht‑Förderfähigkeit eigenständiger fossiler Heizkessel und von Nachtstromspeicherheizungen wird in der neuen Fassung klarer und eindeutiger formuliert. Hybride Heizsysteme sind weiterhin nur dann förderfähig, wenn sie mit einem erheblichen Anteil erneuerbarer Energien kombiniert werden.

Eine für die Praxis spürbare Änderung betrifft den Baukostenhöchstwert. Dieser wurde von bislang 3.810 Euro je Quadratmeter NRF (R) auf nunmehr 3.936 Euro je Quadratmeter NRF (R) angehoben. Die Anpassung folgt dem Baupreisindex und trägt der allgemeinen Kostenentwicklung Rechnung, ohne jedoch die strengen Anforderungen an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aufzuweichen.

Eine wesentliche inhaltliche Erweiterung stellt schließlich die neu aufgenommene Anlage I dar, die in der Fassung von 2025 noch nicht enthalten war. Diese Anlage beschreibt detailliert, welcher bauliche Ausführungsstandard dem anerkannten Baukostenhöchstwert zugrunde liegt, und grenzt diesen Standard ausdrücklich vom sogenannten behinderungsbedingten baulichen Mehraufwand ab. Für die Praxis bedeutet dies einerseits mehr Transparenz und Prüfsicherheit, andererseits aber auch höhere Anforderungen an die Begründung zusätzlicher, über den Standard hinausgehender Kosten.

Demgegenüber sind zentrale Struktur‑ und Qualitätsanforderungen unverändert geblieben. Dazu zählen insbesondere die Mindestanzahl von Wohnplätzen, die maximale Gruppengröße, die Zimmer‑ und Flächenstandards, die Anforderungen an Gemeinschaftsflächen, die Regelungen zur Barrierefreiheit nach DIN 18040‑2 sowie die Einbindung der beteiligten Stellen und die einzureichenden Unterlagen.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Orientierungshilfe April 2026 keine grundlegende Neuausrichtung darstellt, wohl aber eine inhaltliche Schärfung und fachliche Präzisierung. Klimaanpassung, Solarnutzung und Nachhaltigkeit werden deutlicher als Planungsstandard verankert, der Kostenrahmen moderat angepasst und die Anforderungen an die Begründung besonderer Aufwendungen klarer definiert. Für Träger und Einrichtungsleitungen bedeutet dies vor allem mehr Klarheit, aber auch weniger Argumentationsspielraum bei Abweichungen vom definierten Standard.

Die aktuelle Orientierungshilfe für Baumaßnahmen der besonderen Wohnformen nach SGB IX (Stand April 2026) finden Sie HIER

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