Das Gesetz zur Änderung des WTG und die Verordnung zur Änderung der WTG -Durchführungsverordnung wurden am 10.04.19 vom Landtag NRW beschlossen

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Die Intention der Reform des WTG wird damit begründet, dass  die Rahmenbedingungen für die Pflege und Betreuung von älteren Menschen,pflegebedürftigen Menschen und Menschen mit Behinderung erheblich verbessert werden sollen.

Die  Änderungen betreffen u.a. folgende Eckpunkte :

  • Das Verfahren zur Überprüfung der Qualifikation von Einrichtungsleitungen wird eingestellt; die entsprechenden Regelungen im Gesetz und in der Verordnung werden aufgehoben.   Den Trägern obliegt die Organisationsverantwortung für ihre Einrichtungen. Sie stellen, auch in Anbetracht eines hohen Eigeninteresses, sicher, dass die Leitung der Einrichtungen ausreichend qualifizierten und   kompetenten Personen übertragen wird. Landesgesetzliche Regelungen sind hierzu nicht erforderlich.
  • Entscheidenden Einfluss auf die Qualität der Pflege und Betreuung in den Einrichtungen haben vielmehr die Pflegedienstleitungen und verantwortlichen Fachkräfte. Sie sollen künftig weisungsunabhängig in ihren pflege- und    betreuungsfachlichen Entscheidungen sein und diese ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen und organisatorischen Entscheidungen des Trägers durchsetzen können.
  • Durch verbesserte Rahmenbedingungen werden Anreize für die Entstehung von Kurzzeitpflegeplätzen gesetzt und so einem Mangel in diesem Bereich entgegengewirkt. Übersteigt die vorhandene Zahl den gesetzlich zulässigen    Anteil an Doppelzimmern, können diese vorübergehend für die Kurzzeitpflege genutzt werden. Neue Einrichtungen sollen die zulässige Platzzahlobergrenze überschreiten dürfen, wenn sie sich verpflichten, zusätzliche    Kurzzeitpflegeplätze zu errichten.
  • Alle Pflege- und Betreuungseinrichtungen sollen verpflichtet werden, flächendeckenden Internetzugang für die Bewohnerinnen und Bewohner einzurichten.
  • Es werden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, die Zahl freier und belegbarer Plätze in allen Einrichtungen elektronisch zu erfassen. Diese sollen von den Bürgerinnen und Bürgern über eine    Internetseite abrufbar sein, um mit geringem Aufwand einen freien Pflegeplatz in der Region finden zu können.

Mit der Änderung der Durchführungsverordnung werden u.a. folgende Konkretisierungen vorgenommen:

  • Von der Vorgabe des § 20 Absatz 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes darf auch dann abgewichen werden, wenn mit jedem die 80 Plätze überschreitenden Platz ein weiterer gesonderter separater Kurzzeitpflegeplatz    im selben Gebäude oder im selben räumlich verbundenen Gebäudekomplex errichtet wird, soweit die Gesamtplatzzahl120 Plätze nicht überschreitet. Eine Abweichung nach Satz 2 setzt voraus, dass ein besonderes,  auf Dauer angelegtes Kurzzeitpflegekonzept vorhanden ist und die Kurzzeitpflegeplätze ausschließlich für die Kurzzeitpflege genutzt werden. Die Belegung der Plätze ist zu dokumentieren. Eine Umwandlung der Plätze   führt zum Widerruf der Ausnahmegenehmigung.
  • Dem § 8 wird folgender Absatz 8 angefügt: ,,(8) Sofern in der Einrichtung das Rauchen in den Individualbereichen nicht gestattet wird, ist den Nutzerinnen und Nutzern ein geeigneter Gemeinschaftsraum zur Verfügung zu stellen,  in dem das Rauchen erlaubt ist. Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um die Rauchfreiheit und den gesundheitlichen Schutz der übrigen sich in der Einrichtung   aufhaltenden Personen so weit wie möglich zu gewährleisten.
  • § 23,,(4) Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter haben der zuständigen Behörde die Zahl freier und belegbarer Plätze tagesaktuell über die Datenbank nach § 5 zu übermitteln. Einrichtungen der Eingliederungshilfe sind von dieser Pflicht    ausgenommen.  Die Zahl der freien und belegbaren Plätze darf unter Angabe des Namens, der Anschrift und der Kontaktdaten der Einrichtung sowie der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters im Internet veröffentlicht werden
  • § 25 wird wie folgt geändert: a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt: ,,( 1) Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter hat, soweit die Versorgung von Nutzerinnen und Nutzern mit intensiv-pflegerischem Betreuungsbedarf  es erfordert, jederzeit eine Notstromversorgung zu gewährleisten.

Änderungsgesetz und Änderung Durchführungsverordnung finden Sie hier