soleo* informiert – Übergangsregelung WTG 2023

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Auslauf der Übergangsfristen absehbar – Nutzen Sie die verbleibende Zeit!

In NRW wurde mit Ablauf der Anpassungsfrist 31.07.2018 gem. §47 WTG NRW für Bestandsimmobilien zwei Übergangsregelungen geschaffen:

  1. Für Doppelzimmer, die oberhalb der vorgeschriebenen EZ/ DZ Quote liegen und ausschließlich für Kurzzeitpflege genutzt werden, läuft die Ausnahmegenehmigung am 31.07.2021 ab.
  2. Für Einrichtungen, die den Anteil 80% EZ und die notwendige Gestaltung von Einzel- bzw. Tandembädern nicht erzielt haben und zur Aufrechterhaltung des Betriebes auf die Inanspruchnahme von Pflegewohngeld verzichtet haben, läuft die Ausnahmegenehmigung am 23.07.2023 ab.

Um die WTG Vorgaben zu erfüllen, bedarf es baulicher Maßnahmen. Allein die Genehmigungsverfahren dauern oft mehr als 6 Monate. Dies bedeutet, dass zur Einhaltung der gesetzlichen Fristen zügig mit der Planung begonnen werden muss. Wir beraten Sie gerne und freuen und auf Ihre Kontaktaufnahme.

Wortlaut der entsprechenden Artikel im WTG NRW:

§ 47 Übergangsregelungen:

(2) Einrichtungen, die vor Ablauf des 15. Oktober 2014 in Betrieb genommen worden sind und die oberhalb der gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 vorgeschriebenen Quote liegende Doppelzimmer ausschließlich für die Kurzzeitpflege im Sinne des § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nutzen wollen, soll diese Nutzung auf Antrag abweichend von den Anforderungen des § 20 Absatz 3 Sätze 1, 2, 4 und 5 längstens bis zum 31. Juli 2021 genehmigt werden. Die Nutzung nach Satz 1 ist vollständig und nachprüfbar zu dokumentieren. Einrichtungen, die vor Ablauf des 15. Oktober 2014 in Betrieb genommen worden sind und auf die Regelung des § 17 Absatz 3 des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1996 (GV. NRW. S. 137) in der bis zum 15. Oktober 2014 geltenden Fassung vertraut haben und ab dem 31. Juli 2018 auf die Inanspruchnahme von Pflegewohngeld verzichten, können von den Anforderungen des § 20 Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5 bis längstens zum 31. Juli 2023 befreit werden. In Rechtsverordnungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 7 dieses Gesetzes kann bestimmt werden, dass dort näher bezeichnete Anforderungen bis zum Ablauf einer Übergangsfrist erfüllt werden müssen.

§ 20 Anforderungen an die Wohnqualität:

Absatz 3 
Satz 1:  Den Nutzerinnen und Nutzern ist auf Wunsch bei Verfügbarkeit ein Einzelzimmer zur Verfügung zu stellen.
Satz 2:  Um dies zu gewährleisten, muss der Anteil der Einzelzimmer bei mindestens 80 vom Hundert innerhalb eines Gebäudes oder eines räumlich verbundenen Gebäudekomplexes liegen.
Satz 4:  Zur Sicherstellung des Rechts auf Privatsphäre müssen Sanitärräume in ausreichender Zahl in Form von Einzel- oder Tandembädern vorhanden sein.
Satz 5:  Der Zugang zu den Sanitärräumen soll unmittelbar aus den Einzel- oder Doppelzimmern der Nutzerinnen und Nutzer möglich sein.