Wiederbelegungssperre aufgrund der Nichteinhaltung der Einzelzimmerquote von 80% rechtswidrig?

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Seitens der WTG-Behörden wurde mit Ablauf der Übergangsfrist 31.07.2018 ordnungsrechtliche Maßnahmen angekündigt, sofern Bestandseinrichtungen die gesetzlichen Vorgaben nicht fristgerecht erfüllen.Gegen eine dieser ordnungsrechtlichen Maßnahmen haben zwei Pflegeeinrichtungen  in Köln und im Kreis Gütersloh vor Gericht erfolgreich gestritten; unter den angegebenen AZ 12 B 43/19 (I. Instanz  VG Köln 25 L 1862/18) und 12B 1435/18 (I.Instanz VG Minden 6 L 985/18)  nachzulesen  
Laut Berichterstattung justiz-Portal NRW  heißt es :”Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Curacon kommentiert den Rechtsstatus wie folgt.”  Zwar ist den Anträgen der Antragstellerinnen mit den Beschlüssen (OVG NRW 12 B 43/19 und OVG NRW 12 B 1435/18) in der zweiten Instanz entsprochen worden, nichts destotrotz darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich vorliegend um eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz und eben nicht um eine Entscheidung in der Hauptsache handelt. Zwar sind Entscheidungen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes richtungsweisend, daran gebunden ist das Gericht der Hauptsache jedoch nicht.