Sehr geehrte Damen und Herren,
am 02.04.2026 veröffentlichte das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW per Runderlass die „Erste Änderung der Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen 2025“. Diese tritt mit Wirkung vom 02.04.2026 in Kraft.
Der Schwerpunkt der Förderung liegt auf dem Neubau und Erwerb von bezahlbaren Mietwohnungen sowie auf dem Neubau und Erwerb von selbst genutztem Eigentum. Auch Wohnplätze für Auszubildende und Studierende sowie Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot für Menschen mit Behinderungen können gefördert werden. Weitere wesentliche förderfähige Schwerpunkte sind die Modernisierung von bestehenden Wohnungen und Eigenheimen, vor allem im Hinblick auf den Klimaschutz und die energetische Erneuerung, den Abbau von Barrieren sowie die Aufbereitung von Brachflächen.
Die für Sie wichtigsten Neuerungen und Informationen im Überblick:
Generell:
- Höhe Grund-/Zusatzdarlehen sowie die Bewilligungsmieten bleiben unverändert
- Zinsverbilligung wird unverändert fortgeführt
- Überprüfung der Höhe und der Dauer der gewährten Zinsverbilligungen jetzt neu zum 30.06.2026 anhand von finanz-/wohnungswirtschaftlicher Entwicklung
- Bewilligungsfrist zwischen 01.01. bis 30.11. jedes Jahres: Umstellung auf kontinuierliche Bearbeitung der Förderanträge, außer im Dezember
- Zinssicherung erfolgt mit Bewilligung, nicht mit Antragstellung
- Zweistufiges Bewilligungsverfahren, Priorisierung nach kommunalen Kriterien
- der befristet in den ersten zwei Jahren ausgesetzte Verwaltungskostenbeitrag wird wieder uneingeschränkt für ab 2027 bewilligte Darlehen erhoben
- Quartiersförderung: Bei Projekten i.d.R. ab 70 geförderten Wohneinheiten (Bestand oder Neubau) kann das Ministerium zentral Mittel bereitstellen und Vorhaben besonders begleiten, um kommunale Budgets nicht zu überlasten
Nr. 1 – Innovationsklausel:
- Erprobungsphase zum digitalen Gebäuderessourcenpass (CO2-Fußabdruck) wird beendet
- Ausnahme: Projekte, mit bereits erfolgter Antragstellung oder die bereits im Letter of Intent mit Absichtserklärung aufgeführt sind
- Auswertung im laufenden Prozess (Ziel: Erarbeitung konkreter Kriterien und Betrachtung der Potentiale einer wirtschaftlichen Umsetzbarkeit)
- Weiterführung des Kriterienkataloges und Weiterentwicklung des digitalen Gebäuderessourcenpasses
Nr. 2 – Förderung von Mietwohnraum
- Neu sind quantitative Mindestvorgaben (>4 geförderte Wohnungen bei Neubaumaßnahmen)
- Gültig für Mietwohnraum, Modernisierungsförderung, Wohnraum für Azubis und Studierende
- Befristetes Pilotprojekt: Bei ambulanten Wohnangeboten der Eingliederungshilfe ist 2026/2027 eine Kopplung ohne Auflagen möglich, um lokale Versorgungsbedarfe zu sichern. Grundsätzlich bleibt Kopplungsverbot bestehen
- Kein Zusatzdarlehen für Holzfußbögen, Türen, Möbel, Dachstühle und zementgebundene Holzhybridbaustoffe
Nr. 3 – Förderung von Eigentum
- Zinssatz-Anpassung für das Ergänzungsdarlehen von 3,32 % auf 3,58 %
- Tilgungsnachlässe ausschließlich für die Einkommensgruppe A
Nr. 4 – Modernisierungsförderung:
- Kostenabhängig bis zu 220.000 € je Wohnung
- Finanzierung von bis zu 100% aller Bau- und Baunebenkosten (ohne Eigenanteil), wohneinheits- und kostenabhängig (keine Pauschalen pro m²)
- Tilgungsnachlass für Mietwohnraum von 15 – 55 % (je nach energetischen Anforderungen) auf das Gesamtdarlehen
- Zinsfrei in den ersten 5 Jahren, danach 0,5 % für bis zu 30 Jahre fest
- Verwaltungskostenbeitrag von 0,5% p.a. ab dem 3. Laufzeitjahr (künftig wieder ab 1. Jahr)
- Kombination mit anderen Förderungen möglich
- Bewilligungsmieten können um eingesparte Energiekosten erhöht werden
- keine WBS-Pflicht für Bestandsmieter „Wer wohnt, bleibt wohnen“
- Kein starkes kommunales Besetzungsrecht, sondern Vermieter entscheidet im Rahmen der geltenden Vorgaben bei Neuvermietung
- Vielfalt förderfähiger Maßnahmen bei maßvollen technischen Anforderungen (auch klassische Instandsetzungen, wie Oberböden, Tapeten, Treppenhäuser, Klingelanlagen)
- BEG EH 100 ist Regelstandard (keine Förderung rein fossiler Heizungen)
- Balkonanbau zwingend (wo möglich)
- Bädern nur mit bodengleicher Dusche
- (Balkon)Türen nur mit Schwellen bis 2 cm
- Keine Erreichung vollständiger Barrierefreiheit zwingend
- Keine Förderung von Installation von Klimaanlagen (werden als ökologisch fragwürdig eingestuft)
- Förderung von PV-Anlagen nur über das in SAN VO NRW verpflichtende gesetzliche Maß hinaus
- Bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut mit Beginn der Maßnahme vor 31.12.2025 bleibt die PV-Anlage in vollem Umfang förderfähig
- Bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut mit Beginn nach dem 01.01.2026 sind PV-Anlagen nur förderfähig in dem Umfang, der die gesetzlich vorgeschriebenen 30 % rechnerisch überschreitet
- Ohne vollständige Erneuerung der Dachhaut sind PV-Anlagen auch zukünftig in vollen Umfang förderfähig, sofern die übrigen Förderbedingungen (mindestens anteilige Deckung des Eigenbedarfs in selbstgenutzten Wohnraum oder zur Erzeugung von Mieterstrom) erfüllt sind
- Keine Modernisierungsförderung nach Bindungsverlängerung (Grundsatz: entweder Bindungsinstrument oder Modernisierungsförderung – eine zusätzliche „Draufsattelung“ soll nicht erfolgen)
Nr. 5 – Förderung von Wohnraum für Auszubildende und Studierende
- Förderfähigkeit ab einer Mindestanzahl von 4 geförderten Wohneinheiten
- maximale Dauer der Zweckbindung soll künftig nach Mietenstufen differenziert werden
- Dauer der Zweckbindung wahlweise 25 oder 30 Jahre, mit Ausnahme bei M4/M4+ mit Zweckbindung von 35 oder 40 Jahren zulässig, wenn nachhaltige Vermietbarkeit gesichert ist
Nr. 6 – Förderung von Gruppenwohnungen
- deutlichere Abgrenzung gefördertem Wohnraum für Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
Nr. 7 – Förderung von Einrichtungen mit umfassenden Leistungsangebot
- wird unverändert fortgeführt
Nr. 8 – Bindungsverlängerung
- wird unverändert fortgeführt
Nr. 9 – Bindungserwerb
- Klarstellung, dass „gültiger“ Wohnberechtigungsschein erforderlich ist (kein veralteter)
Nr. 10 – Verfahren
- Verzicht auf Verwaltungskostenbeitrag in den ersten zwei Jahren ab Leistungsbeginn gilt nur noch für Förderanträge, die zum Bewilligungsschlusstermin 2026 bewilligt wurden
- Ergänzung: ausführendes Bauunternehmen als anzeigeberechtigte Stelle für die Rohbaufertigstellung
Nr. 11 – Schlussbestimmungen
- Für Förderanträge, die bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung der Förderrichtlinie gestellt und noch nicht bewilligt wurden, kann auf Antrag die bisherige Richtlinie in der Fassung vom 29. Januar 2025 Anwendung finden, neue Regelung zum Ende des Verwaltungskostenverzichts gilt dennoch
Die vollständige aktuelle Förderrichtlinie 2026 finden Sie HIER
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