Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Erlass vom 10.08.2026 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW die Werte zur Ermittlung der anerkennungsfähigen Aufwendungen stationärer und teilstationärer Pflegeeinrichtungen gemäß APG DVO NRW bekanntgegeben. Grundlage für die Festsetzung der Werte ist der Baupreisindex von Mai dieses Jahres. Die Gültigkeit beginnt im Jahr 2027.
Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen ohne Zentralküche für Vollversorgung steigt die Angemessenheitsgrenze von 3397,65 Euro/qm Nettoraumfläche auf 3532,31 Euro/qm.
Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit Zentralküche und Vollversorgung steigt die Angemessenheitsgrenze von 3540,52 Euro/qm Nettoraumfläche auf 3680,84 Euro/qm.
Bei teilstationären Pflegeeinrichtungen steigt die Angemessenheitsgrenze von 2783,10 Euro/qm Nettoraum- oder Nettogrundfläche auf 2893,40 Euro/qm.
Die Angemessenheitsgrenze steigt damit um 3,95% an.
Weitere Informationen aus dem Erlass des MAGS NRW finden Sie HIER.
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