Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Er­lass vom 10.08.2026 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW die Werte zur Er­mitt­lung der an­er­ken­nungs­fä­hi­gen Auf­wen­dun­gen sta­tio­nä­rer und teil­sta­tio­nä­rer Pfle­ge­ein­rich­tun­gen gemäß APG DVO NRW be­kannt­ge­ge­ben. Grund­la­ge für die Fest­set­zung der Werte ist der Baupreisindex von Mai dieses Jahres. Die Gültigkeit beginnt im Jahr 2027.

Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen ohne Zentralküche für Vollversorgung steigt die Angemessenheitsgrenze von 3397,65 Euro/qm Nettoraumfläche auf 3532,31 Euro/qm.

Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit Zentralküche und Vollversorgung steigt die Angemessenheitsgrenze von 3540,52 Euro/qm Nettoraumfläche auf 3680,84 Euro/qm.

Bei teilstationären Pflegeeinrichtungen steigt die Angemessenheitsgrenze von 2783,10 Euro/qm Nettoraum- oder Nettogrundfläche auf 2893,40 Euro/qm.

Die Angemessenheitsgrenze steigt damit um 3,95% an.

Weitere Informationen aus dem Erlass des MAGS NRW finden Sie HIER

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