Angemessenheitsgrenze für Aufwendungen in der Pflege in NRW – Werte 2022

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Die Festlegung der Angemessenheitsgrenze gem. § 2 Abs. 2 APG DVO NRW erfolgt durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW. Zum 01.01.2022 gelten demnach folgende Werte :

  • Vollstationäre Pflege 2.554,40€ je qm NRF ohne tägliche Vollversorgung
  • Vollstationäre Pflege 2.654,40€ je qm NRF mit täglicher Vollversorgung
  • Teilstationäre Pflege 2.092,37€ je qm NRF
  • Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung von Anlagegütern 22,83€ je qm der berücksichtigungsfähigen NRF

Den Erlass vom MAGS finden Sie HIER.