Im Bundestag beschlossen: Die Inhalte des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) und anhaltende Kritik

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Das am 26.05.2023 im Bundestag beschlossene Pflegeunterstützungs- und –entlastungsgesetz (PUEG) bleibt im Wesentlichen der Linie des am 05.04.2023 im Kabinett beschlossenen Gesetzesentwurfes treu.

Wir stellen Ihnen die Inhalte überblickartig zusammen. Gesetzesinhalte zum Bereich „Bessere Arbeitsbedingungen für beruflich Pflegende“ finden Sie HIER in der Darstellung des Bundesministeriums für Gesundheit.

Beitragsveränderungen:

  • Ab dem 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz zur Pflegeversicherung nach Kinderzahl differenziert
  • Der allgemeine Beitragssatz wird dann um 0,35 Prozentpunkte angehoben
  • Eltern zahlen 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose
  • Kinderlose Mitglieder betrifft ein Beitragssatz in Höhe von 4%
  • Mitgliedern mit einem Kind demgegenüber nur einen Beitragssatz von 3,4%
  • Beitragsveränderung zugunsten von Mitgliedern mit mehreren Kindern: Entlastung von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr

Entlastung für Leistungsempfänger:

  • Für Pflegebedürftige zu Hause: Ansteigen des Pflegegeldes zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent (zuletzt 2017 erhöht)
  • Angehörige können das Pflegeunterstützungsgeld zum 01.01.2024 künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch nehmen; es ist nicht mehr beschränkt auf einmal insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person
  • Für Pflegedienste: Die ambulanten Sachleistungsbeträge sollen gleichzeitig um ebenfalls 5 Prozent steigen
  • Für Pflegebedürftige im Heim: 2022 eingeführte Zuschläge sollen zum Drücken des Eigenanteils für die reine Pflege angehoben werden – Damit bestünde im 1. Jahr eine Entlastung von 15% statt 5%, im 2. Jahr 30% statt 25%, im 3. Jahr 50% statt 45%, ab dem 4. Jahr von 75% statt 70%.
  • Allgemein: Angestrebt wird vom Bund zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 eine Dynamisierung der Geld- und Sachleistungen, angelehnt an die Preisentwicklung

Damit verbunden:

  • Zusammenführung der Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und für Kurzzeitpflege in einem neuen Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege (Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 EUR, flexibel für beide Leistungsarten einsetzbar) – zur Entlastung von Familien mit pflegebedürftigen Kindern bei Pflegegrad (PG) 4 u. 5 und unter 25 Jahren schon ab dem 01.01.2024 nutzbar
  • Abschaffen bisheriger sechsmonatiger Vorpflegezeit vor erstmaliger Inanspruchnahme der Verhinderungspflege, künftig ab mindestens PG 2 unmittelbar nutzbar
  • Erleichterter Zugang pflegender Angehöriger zu Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen durch weiterentwickelte Mitaufnahme des Pflegebedürftigen in die stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung der Pflegeperson

Damit hält auch die Kritik an, die von Politikern und Sozialverbänden laut wurde. Kritik an der Nachhaltigkeit der Finanzierungsansätze wurde am Beschlusstag beispielweise vom Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. (VDAB), einem der größten privaten Trägerverbände Deutschlands, in einer Pressemitteilung geäußert. Bundesgeschäftsführer, Thomas Knieling beklagt darin: „Es wäre höchste Zeit, sich um den Boden des Fasses zu kümmern und eine Strukturreform anzustoßen, die auf die vorhandenen Ressourcen Rücksicht nimmt.“

Die Pressemitteilung des VDAB finden Sie HIER.

Zu der Finanzierung der Pflegeversicherung heißt es in der Darstellung des Bundesministeriums für Gesundheit, dass „[f]ür die langfristige Leistungsdynamisierung und die langfristige Finanzierung der Pflegeversicherung die Bundesregierung bis Ende Mai nächsten Jahres Vorschläge erarbeiten [wird]“.

Diesen und den Reaktionen aus Politik und Gesellschaft ist daher mit hohen Erwartungen entgegenzusehen. 

Novellierte Förderrichtlinie Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen (AnPaSo) – nächstes Beantragungsfenster 15.05.-15.08.2023

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Vulnerable Personen, wie kranke und pflegebedürftige alte Menschen, sind den Risiken des Klimawandels mit Hitzeperioden, anhaltender Trockenheit, Starkregen oder Starkwind besonders ausgesetzt. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz unterstützt aus diesem Grund soziale Einrichtungen dabei, sich auf Folgen des Klimawandels vorzubereiten und daran anzupassen. Das erste Förderprogramm mit Start Ende 2020 wurde weiterentwickelt und neu ausgerichtet. Die novellierte Förderrichtlinie hat das Ziel, mit vorbildhaften Modellprojekten zur Nachahmung anzuregen und Anreize für eine Transformation des Sektors zu setzen. Hierfür sind Bestandteile der Förderprogramme „Nationale Klimaanpassung“, „Bessere Klimavorsorge vor Ort durch Klimaanpassungsmanager*innen“ und „Besserer Schutz vulnerabler Gruppen in sozialen Einrichtungen“ zusammengeführt worden. Hierunter fallen keine Maßnahmen zum Klimaschutz durch Reduzierung von Emissionen wie CO2.

Antragsberechtigt sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gemeinnützige Vereine, Verbände, Stiftungen und gemeinnützige Unternehmen des Privatrechts.

Eine Kurzdarstellung der drei Förderschwerpunkte:

Konzepterstellung
Entwicklung eines Konzepts zur nachhaltigen Anpassung an die Folgen des Klimawandels unter Berücksichtigung moderner Methoden und Techniken – Fördersumme maximal 70.000 Euro

Umsetzung vorbildhafter Klimaanpassungsmaßnahmen
Schwerpunkt liegt auf naturbasierten Lösungen oder Kombination aus naturbasierten in Verbindung mit grauen Maßnahmen (technisch-infrastrukturelle oder bauliche) – Fördersumme maximal 500.000 Euro

  • Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen auf Grundlage eines Klimaanpassungskonzeptes, das den Anforderungen im Förderschwerpunkt 1 entspricht
  • Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen auf Grundlage eines Konzeptes oder einer Einstiegsberatung, die im ersten Förderfenster der Richtlinie erstellt wurden (Anschlussförderung).

Übergeordnete Unterstützung durch „Beauftragte für Klimaanpassung in der Sozialwirtschaft“
Förderung einer befristeten Personalstelle auf übergeordneter Ebene freier Trägerschaften von sozialen Einrichtungen, um die erforderlichen Klimaanpassungsprozesse innerhalb eigener Strukturen anstoßen zu können – Fördersumme maximal 175.000 Euro

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung auf Ausgabenbasis als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. Die Finanzierung wird im Wege der Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt und auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Wenn die Anzahl der förderfähigen Anträge die zur Verfügung stehenden Mittel übersteigt, wird durch ein Auswahlverfahren ermittelt, welche Vorhaben besonders erfolgsversprechend sind (Geografische Lage entsprechend der Klimawirkungs- und Risikoanalyse 2021 für Deutschland, Umfang der adressierten Klimarisiken, Umfang der Synergien und positiven Nebeneffekte, prozentualer Anteil naturbasierter Lösungen sowie Größe/Struktur des Netzwerks des Antragsstellenden).

Die Förderrichtlinie AnPaSo können Sie hier herunterladen: https://www.bmuv.de/programm/klimaanpassung-in-sozialen-einrichtungen

Den Förderaufruf finden Sie hier (vom 15.05.-15.08.2023 freigeschaltet): https://www.z-u-g.org/anpaso/foerderaufruf-2023/

VdK-Pflegestudie bietet Aufschluss über die Situation in der Nächstenpflege: VdK-Forderungen an die Politik für ein Beenden des Sparens an der Pflege

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Die jüngst erschienenen Ergebnisse der VdK-Pflegestudie des Sozialverband VdK Deutschland e.V bringt als deutschlandweit größte Befragung zur Nächstenpflege mit 54.000 Teilnehmenden Licht in ein bisher wissenschaftlich kaum untersuchtes Feld.

Welche konkreten Angaben die pflegenden Angehörigen machten, können Sie HIER nachlesen.

Die Reaktion der Politik ist abzuwarten; die zugrundliegende Befragung in der Nächstenpflege bietet ab jetzt jedoch einen unmissverständlichen Einblick in die Ist-Situation pflegender Angehöriger und ihre bestehenden (Über-)Belastungen. Sie und die sozialraumorientierte Beratung und Betreuung gelten weiterhin als Zukunft für eine bedarfsgerechte Versorgung pflegebedürftiger Menschen.

Verabschiedung des Pflegestudiumstärkungsgesetzes (PflStudStG) im Kabinett

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Der Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, den das Bundesgesundheits- und das Bundesfamilienministerium am 05.04.2023 vorgelegt haben, befindet sich zurzeit in der Ressortabstimmung. Das Gesetz soll zum 01.01.2024 in Kraft treten.

Ziele des PflStudStG sind:

  • Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung
  • Steigerung der Nachfrage nach hochschulischer Pflegeausbildung
    (aktuell 0,8%, Wissenschaftsrat empfiehlt 10-20%)
  • Steigerung der Pflegequalität durch mehr Transfer von forschungsgestützten Lösungsansätzen und innovativen Konzepten
  • Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen auch bei der beruflichen Pflegeausbildung
  • Verbesserung bei der Fachkräfteeinwanderung

Die Regelungen im Überblick:

  • Studierende in der Pflegeausbildung erhalten für die Dauer ihres Studiums eine Vergütung, Studierende, die sich bereits im Studium befinden, erhalten für ihre restliche Studienzeit ebenfalls eine Vergütung.
  • Die hochschulische Pflegeausbildung wird als duales Studium ausgestaltet und beinhaltet zukünftig auch einen Ausbildungsvertrag mit einem Träger, der die Verantwortung für die Durchführung des praktischen Teils des Studiums gegenüber der studierenden Person einschließlich seiner Organisation und Koordination übernimmt und dafür nach der Neuregelung auch eine Finanzierung aus dem Ausgleichfonds erhält. Der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung berücksichtigt dabei die gegenüber der beruflichen Pflegeausbildung erweiterten Ausbildungsziele.
  • Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegekräfte sollen vereinfacht und vereinheitlicht werden. Die umfassende Gleichwertigkeitsprüfung soll durch ein Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang ersetzt werden.
  • Umsetzung einer partiellen Berufserlaubnis im Rahmen der beruflichen Pflegeausbildung
  • Die rechtlichen Rahmenbedingungen der beruflichen Pflegeausbildung werden an aktuelle Entwicklungen angepasst.

Den Referentenentwurf des Gesetzes finden Sie HIER.

Gesetzentwurf PUEG im Kabinett beschlossen – bleibt hinter Erwartungen zurück

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Der Entwurf für das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) wurde am 05.04.2023 im Kabinett beschlossen. Die vier Hauptziele des PUEG sind:

  • die Stärkung der häuslichen Pflege
  • die Entlastung von Menschen mit Pflegebedarf und ihre Zu- und Angehörigen
  • die Verbesserung der Arbeitsbedingungen für professionell Pflegende
  • die Verbesserung der Nutzung von Potentialen der Digitalisierung

Für die Erreichung werden folgende Lösungsansätze eingebracht:

  • die Absicherung bestehender und mit der Reform neu vorgesehener Leistungsansprüche durch Beitragserhöhungen zum 01.06.2023 (Menschen ohne Kinder zahlen dann einen Beitragssatz von 4%, Eltern von einem Kind zahlen 3,4%, ab zwei Kinder wird der Beitrag um weitere 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zu dessen 25. Geburtstag abgesenkt)
  • die Erhöhung des Pflegegelds für die häusliche Pflege ab 01.01.2024
  • die Erhöhung der Sachleistungsbeträge um 5% für ambulante Pflegeeinrichtungen ab 01.01.2024
  • die Anpassung des Pflegeunterstützungsgeldes für nahe Angehörige von Menschen mit Pflegebedarf von einmalig auf bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr jeweils pro Pflegebedürftigen
  • die Einführung der Versorgung eines Pflegebedürftigen bei Inanspruchnahme einer Vorsorge-/Rehabilitationsleistungen des pflegenden Angehörigen, damit unter bestimmten Voraussetzungen der pflegebedürftige Mensch bei stationärer Vorsorge oder Rehabilitation der Pflegeperson mit aufgenommen werden kann
  • die Erhöhung der Leistungszuschläge für Menschen mit Pflegebedarf in vollstationären Einrichtungen zum 01.01.2024 nach Länge des Aufenthalts:
  1. für die ersten 12 Monate von 5% auf 15%
  2. vom 13.-24. Monat von 25% auf 30%
  3. vom 25.-36. Monat von 45% auf 50%
  4. bei mehr als 36 Monaten von 70% auf 75%
  • die regelhafte und automatische Anpassung von Geld- und Sachleistungen zum 01.01.2025 und 01.01.2028 anhand der Kerninflationsrate
  • die Einrichtung des Kompetenzzentrums Digitalisierung und Pflege zur Identifizierung und Verbreitung der Potentiale zur Verbesserung mit der Digitalisierung der Pflege
  • die Erweiterung und Entfristung des Förderprogramms für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen zur Entlastung des Pflegepersonals
  • die Neustrukturierung der Feststellung von Pflegebedürftigkeit nach verfahrens- und leistungsrechtlichen Inhalten mit verkürzten Begutachtungsfristen
  • die Beschleunigung der Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens in der stationären Pflege durch weitere Ausbaustufen (der angespannte Arbeitsmarkt und die Ausbildungssituation sollen dabei berücksichtigt werden, eine berufsbegleitende Ausbildung zur Pflegeassistenz soll eröffnet werden)
  • die Einrichtung eines Springerpools oder ähnlicher betrieblicher Ausfallkonzepte soll Leiharbeit dauerhaft reduzieren

Wie bereits von verschiedenen Seiten kommentiert, bleibt dieser Gesetzentwurf weit hinter den Erwartungen zurück und stellt nicht die dringend notwendige Pflegereform dar.

In unserem nächsten Newsletter informieren wir Sie über die im PUEG geplanten Streichungen der Förderung von Modellvorhaben im Quartier.

Den gesamten Gesetzesentwurf finden Sie hier: Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) (bundesgesundheitsministerium.de)