Quo vadis IPReG? Status quo zu Gesetzen und Richtlinien – unter besonderer Berücksichtigung von baulichen Anforderungen an stationäre Pflegeeinrichtungen

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Das neue Intensiv- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) ist am 29.10.2020 in Kraft getreten. Seit dem 18.03.2022 ist die dazu gehörige Richtlinie zur Verordnung von außerklinischer Intensivpflege (AKI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in Kraft. Ein aktueller Beschluss ermöglicht eine Übergangsregelung für die Verordnungen von Leistungen zur außerklinischen Intensivpflege nach der häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (HKL-RL des G-BA) bis zum 31.10.2023.

Ziel des IPReG ist zum einen eine Verbesserung der Versorgung von Versicherten mit Intensivpflege-Bedarf hier werden insbesondere Anreize für eine Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen gesetzt. Zum anderen zielt das IPReG auf die Hinführung beatmeter oder trachealkanülierter Menschen zur Dekanülierung, zur Entwöhnung von der invasiven Beatmung oder eine Umstellung auf eine nicht-invasive Beatmung. Eine Zusammenfassung der wesentlichen Regelungen.

  • Es wird ein neuer Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege in das SGB V aufgenommen. Nur besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte dürfen außerklinische Intensivpflege verordnen.
  • Außerklinische Intensivpflege kann in Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen, in qualitätsgesicherten Intensivpflege-Wohneinheiten, in der eigenen Häuslichkeit sowie in geeigneten Orten, wie z.B. betreuten Wohnformen, Schulen, Kindergärten und Werkstätten erbracht werden.
  • Damit Patientinnen und Patienten in der Intensivpflege dauerhaft qualitätsgesichert versorgt werden, haben die Medizinischen Dienste im Auftrag der Krankenkassen im Rahmen einer persönlichen Begutachtung am Leistungsort jährlich insbesondere zu prüfen, ob die medizinische und pflegerische Versorgung sichergestellt werden kann.
  • Damit die Unterbringung in einer stationären Einrichtung nicht aus finanziellen Gründen scheitert, werden Intensiv-Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen weitgehend von Eigenanteilen entlastet.
  • Die Kostenübernahme gilt für sechs Monate auch dann weiter, wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person bessert und außerklinische Intensivpflege nicht mehr nötig ist. Die Krankenkassen können die Leistungsdauer in ihrer Satzung noch verlängern.

Um die sichere Durchführung der intensivpflegerischen Maßnahmen zu gewährleisten, braucht es bauliche, personelle und organisatorische adäquate Rahmenbedingungen. Jedoch ist weiterhin offen, welche baulichen Anforderungen durch das IPReG an außerklinische Intensivpflege gestellt werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss hätte sich gewünscht, in seiner Richtlinie zur Anpassung der Übergangsregelung zur außerklinischen Intensivpflege, die seit dem 01.01.2023 gültig ist, qualitätssichernde Vorgaben zu den Anforderungen (pflegerisch, technisch, baulich) machen zu können. Der Gesetzgeber hat diesem Wunsch jedoch nicht entsprochen. Diese Anforderungen sind noch über die Rahmenempfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zu verhandeln (§ 132l SGB V).

Die soleo* GmbH hat eine erste nicht abschließende Empfehlung für bauliche und organisatorische Anforderungen an Intensivpflege in stationären Pflegeeinrichtungen erarbeitet, um interessierten Betreibern eine fachlich gute Begleitung anzubieten.

  • Bereitstellung von für die Intensivpflege besonders geeigneter Therapieräume (Größe, Ausstattung, Ansprechend für alle Sinnesorgane)
  • Rollstuhlgerechte Einzelzimmer mit ausreichend Platz für die Behandlungspflege (u.a. Überwachung des Vitalwerte, Pflege des Tracheostomas, Sekretmanagement) und Sicherstellung der Bewegungsfreiheit trotz Unterbringung der notwendigen medizinischen Geräte sowie zusätzlich erforderlichem Stauraum.
  • Medizinische Geräte müssen durch technische Sicherheitsvorkehrungen auch im Falle eines Stromausfalls weiterhin durchgängig funktionsfähig sein. Ein hausinterner Notfallplan mit besonderem Fokus auf die Intensivpflege-Patienten ist in Abstimmungen mit Ärzten, Pflegenden und Therapeuten zu erarbeiten.
  • Im Neubau: Flurbreite, die das Verschieben und Rangieren von Pflegebetten ermöglicht, sowie für den Liegendtransport angepasste Türbreiten im Wohnbereich.
  • Größe der Gemeinschaftsräume auch bei Mitführung von medizinischen Geräten ausreichend Bewegungsfreiheit.
  • In Küchen der Wohnbereiche Möglichkeiten zur Zubereitung speziell erforderlicher Mahlzeiten vorsehen.
  • Anpassung von Lagerflächen, Funktions- und Diensträumen an besondere Anforderungen
  • Bei technischer Ausstattung Einplanung u.a. Mehrbedarf an Steckdosen, eigenes EDV-Netz (Stichwort Telemedizin) sowie Insektenschutzgitter.

Trotz vieler noch offener Fragen kann die Erweiterung auf außerklinische Intensivpflege für stationäre Pflegeeinrichtungen von Interesse sein, um sich von Wettbewerbern abzusetzen und ein besonderes Profil zu erwerben. Dabei sollten vorab die qualitativ hohen pflegerischen, technischen und gegebenenfalls baulichen Anforderungen geprüft werden.

Informationen zum IPReG sind auch zu finden unter:
https://www.g-ba.de/themen/veranlasste-leistungen/ausserklinische-intensivpflege/