Im Bundestag beschlossen: Die Inhalte des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) und anhaltende Kritik

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Das am 26.05.2023 im Bundestag beschlossene Pflegeunterstützungs- und –entlastungsgesetz (PUEG) bleibt im Wesentlichen der Linie des am 05.04.2023 im Kabinett beschlossenen Gesetzesentwurfes treu.

Wir stellen Ihnen die Inhalte überblickartig zusammen. Gesetzesinhalte zum Bereich „Bessere Arbeitsbedingungen für beruflich Pflegende“ finden Sie HIER in der Darstellung des Bundesministeriums für Gesundheit.

Beitragsveränderungen:

  • Ab dem 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz zur Pflegeversicherung nach Kinderzahl differenziert
  • Der allgemeine Beitragssatz wird dann um 0,35 Prozentpunkte angehoben
  • Eltern zahlen 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose
  • Kinderlose Mitglieder betrifft ein Beitragssatz in Höhe von 4%
  • Mitgliedern mit einem Kind demgegenüber nur einen Beitragssatz von 3,4%
  • Beitragsveränderung zugunsten von Mitgliedern mit mehreren Kindern: Entlastung von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr

Entlastung für Leistungsempfänger:

  • Für Pflegebedürftige zu Hause: Ansteigen des Pflegegeldes zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent (zuletzt 2017 erhöht)
  • Angehörige können das Pflegeunterstützungsgeld zum 01.01.2024 künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch nehmen; es ist nicht mehr beschränkt auf einmal insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person
  • Für Pflegedienste: Die ambulanten Sachleistungsbeträge sollen gleichzeitig um ebenfalls 5 Prozent steigen
  • Für Pflegebedürftige im Heim: 2022 eingeführte Zuschläge sollen zum Drücken des Eigenanteils für die reine Pflege angehoben werden – Damit bestünde im 1. Jahr eine Entlastung von 15% statt 5%, im 2. Jahr 30% statt 25%, im 3. Jahr 50% statt 45%, ab dem 4. Jahr von 75% statt 70%.
  • Allgemein: Angestrebt wird vom Bund zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 eine Dynamisierung der Geld- und Sachleistungen, angelehnt an die Preisentwicklung

Damit verbunden:

  • Zusammenführung der Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und für Kurzzeitpflege in einem neuen Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege (Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 EUR, flexibel für beide Leistungsarten einsetzbar) – zur Entlastung von Familien mit pflegebedürftigen Kindern bei Pflegegrad (PG) 4 u. 5 und unter 25 Jahren schon ab dem 01.01.2024 nutzbar
  • Abschaffen bisheriger sechsmonatiger Vorpflegezeit vor erstmaliger Inanspruchnahme der Verhinderungspflege, künftig ab mindestens PG 2 unmittelbar nutzbar
  • Erleichterter Zugang pflegender Angehöriger zu Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen durch weiterentwickelte Mitaufnahme des Pflegebedürftigen in die stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung der Pflegeperson

Damit hält auch die Kritik an, die von Politikern und Sozialverbänden laut wurde. Kritik an der Nachhaltigkeit der Finanzierungsansätze wurde am Beschlusstag beispielweise vom Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. (VDAB), einem der größten privaten Trägerverbände Deutschlands, in einer Pressemitteilung geäußert. Bundesgeschäftsführer, Thomas Knieling beklagt darin: „Es wäre höchste Zeit, sich um den Boden des Fasses zu kümmern und eine Strukturreform anzustoßen, die auf die vorhandenen Ressourcen Rücksicht nimmt.“

Die Pressemitteilung des VDAB finden Sie HIER.

Zu der Finanzierung der Pflegeversicherung heißt es in der Darstellung des Bundesministeriums für Gesundheit, dass „[f]ür die langfristige Leistungsdynamisierung und die langfristige Finanzierung der Pflegeversicherung die Bundesregierung bis Ende Mai nächsten Jahres Vorschläge erarbeiten [wird]“.

Diesen und den Reaktionen aus Politik und Gesellschaft ist daher mit hohen Erwartungen entgegenzusehen.