Bundesverfassungsgericht hat entschieden : Corona – Impflicht ist rechtmäßig

Zurück

Heute am 19.05.22 wird die Entscheidung des Verfassungsgerichtes veröffentlicht. Die Corona-Impfpflicht für das Pflege- und Gesundheitspersonal ist rechtens: Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht zurückgewiesen. In der Begründung wird der Schutz der vulnerablen Personen in Abwägung zur Beeinträchtigung der Grundrechte für Mitarbeitende im Pflege- und Gesundheitsbereich als verfassungsrechtlich schwerwiegender beurteilt. (Az. 1 BvR 2649/21, Beschluss vom 27. April 2022).

Mitarbeitenden im Pflege- und Gesundheitsbereich haben die freie Entscheidung, sich impfen zu lassen. Entscheiden sie sich gegen eine Impfung, so führt  das Gericht an, bleibe alternativ  nur , den Beruf nicht mehr auszuüben oder den Arbeitsplatz zu wechseln.

Das Gesetz der einrichtungsbezogenen Impfpflicht hat zum Ziel alte und geschwächte Menschen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus schützen, da diese ein besonders hohes Risiko haben , sehr schwer zu erkranken oder daran zu sterben. Das Gesetz erfordert von allen Beschäftigten in Pflegeheimen und Kliniken,  in Arztpraxen und bei ambulanten Diensten, Hebammen, Masseure und Physiotherapeuten bis zum 15. März 2022 einen Nachweis über den vollen Impfschutz oder eine kürzliche Genesung. Neue Beschäftigte brauchten den Nachweis ab dem 16. März bzw. mit dem Eintritt in ein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis.

Der Dienstgeber ist verpflichtet, bei fehlendem Nachweis das Gesundheitsamt zu informieren. Die Behörde hat das Recht, dem Betroffenen den Zutritt zur Arbeitsstätte zu verbieten bzw. die Tätigkeit weiter auszuüben. Für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, gilt eine Ausnahme.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes finden Sie unter folgendem Link: Bundesverfassungsgericht – Presse – Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen COVID-19 (sogenannte „einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“)