Am 30.01.2025 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) einen Erlass zur Anerkennungsfähigkeit von Klimaschutz- und Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen des APG NRW veröffentlicht.
Die Wichtigsten Informationen haben wir für Sie in Kürze zusammengefasst:
- Klarstellung Vorrang öffentlicher Förderungen: Für bauliche Maßnahmen der Energieeffizienz und des Klimaschutzes sollen vorrangig öffentliche Förderungen, insbesondere die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), genutzt werden. Gewährte öffentliche Förderungen sind bei der Ermittlung der anerkennungsfähigen Aufwendungen in voller Höhe mindernd zu berücksichtigen.
- Auswirkung auf Neubauten: Bauliche Maßnahmen der Energieeffizienz und des Klimaschutzes, die aufgrund gesetzlicher Baustandards (z.B. nach Gebäudeenergiegesetz – GEG) im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erfüllen sind, werden als betriebsnotwendige Maßnahmen anerkannt. Für Neubauten wird damit klarstellend auf den gesetzlichen Mindeststandard abgestellt (aktuell Effizienzhaus 55 – Standard).
- Gesetzliche Sanierungs- und Austauschpflichten bei Bestandsbauten sind betriebsnotwendig und damit anerkennungsfähig: Aufwendungen für bauliche Maßnahmen der Energieeffizienz und des Klimaschutzes, die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben erforderlich sind, werden als Folgeinvestitionen anerkannt. Dieser Absatz ist aus unserer Sicht als Vorgriff zu verstehen, wenn durch die bestehende Gesetzeslage oder durch künftige Verschärfungen z.B. der verpflichtende Austausch von technischen Anlagen oder Bauteilen erforderlich ist.
- Die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans ist refinanzierbar: Der individuelle Sanierungsfahrplan als etablierte Form der Energieberatung kann nur von geprüften und gelisteten Energie-Effizienz-Experten durchgeführt werden. Hierin werden Sanierungsvorschläge erarbeitet, Kosten zu diesen ermittelt und die Verbesserung der Energieeffizienz bewertet.
- Energetische Sanierungen können unter Beteiligung eines Energieberaters refinanzierbar werden: Maßnahmen, die nicht zwingend erforderlich sind, sprich – Stand heute freiwillige energetische Sanierung – können auf Basis der Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Förderung sowie unter Einbezug eines Energieberaters refinanzierbar werden. Zu beachten ist, dass ein Instandhaltungsabzug Berücksichtigung finden muss.
- Effiziente Antragsstruktur für energetische Sanierungen: Das MAGS zeigt den Betreibern einen konkreten Pfad auf, wie die Abstimmung der Sanierungsmaßnahmen zielgerichtet erfolgen kann. Diese optimierte Struktur ist Teil des Erlasses und beinhaltet fünf Einzelschritte:
- Angebotseinholung Energieberatung individueller Sanierungsfahrplan nach BAfA
- Antragsstellung BAfA und gleichzeitige Information an örtliche WTG-Behörde
- Nach Förderzusage durch BAfA – Beauftragung des Energieberaters
- Übersendung eines Ergebnisberichtes an Landschaftsverband
Anlässlich dieser Veröffentlichung bieten wir Ihnen Informationsveranstaltungen an, um die relevanten Themen näher zu erläutern. Sollten Sie Interesse an einer Teilnahme haben, stehen wir Ihnen gerne unter der Telefonnummer 0211 – 957 423 0 oder der E-Mailadresse info@soleo-gmbh.de zur Verfügung.
Gerne bieten wir Ihnen sämtliche erforderlichen Dienstleistungen zur Abstimmung mit den Landschaftsverbänden an, darunter:
- Beratung zu Fördermitteln
- Unterstützung bei der Antragstellung BAfA und Landschaftsverband
- Energieberatung in Form eines individuellen Sanierungsfahrplans
- Erstellung eines Ergebnisberichts für den Landschaftsverband
Die soleo* begrüßt den Erlass und die damit verbundene Klarheit im Umgang mit Effizienzmaßnahmen und steht Ihnen in allen Fragen rund um das Thema selbstverständlich gerne zur Verfügung!
Den Erlass finden Sie HIER.