Am 11.02.2025 veröffentlichte das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW per Runderlass die „Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen 2025“. Dieser tritt mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft. Die „Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen 2024“ vom 1. März 2024 (MBl. NRW. S. 487) tritt damit gleichzeitig außer Kraft.
Bis 2027 stellt die Landesregierung 10,5 Milliarden Euro für öffentliche Wohnraumförderung bereit. Nachdem im Jahr 2024 12.847 Wohneinheiten mit insgesamt 2,3 Milliarden Euro gefördert wurden, belaufen sich die Fördermittel für das Jahr 2025 auf rund 2,3 Milliarden Euro.
Der Schwerpunkt der Förderung liegt auf dem Neubau und Erwerb von bezahlbaren Mietwohnungen sowie auf dem Neubau und Erwerb von selbst genutztem Eigentum. Auch Wohnplätze für Auszubildende und Studierende sowie Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot für Menschen mit Behinderungen können gefördert werden. Weitere wesentliche förderfähige Schwerpunkte sind die Modernisierung von bestehenden Wohnungen und Eigenheimen, vor allem im Hinblick auf den Klimaschutz und die energetische Erneuerung, der Abbau von Barrieren sowie die Aufbereitung von Brachflächen.
Die für Sie wichtigsten Neuerungen und Informationen im Überblick:
Generell
- Der Förderzweck wurde um den Aspekt ergänzt, dass zusätzlich zum Neubau und zur Modernisierung kurzfristig auch Bindungen an bezahlbaren Wohnraum erworben werden sollen.
- Es wurde ergänzt, dass das Land NRW Fördermittel nach der Europäischen Gebäuderichtlinie gewährt.
- Hinsichtlich der baurechtlichen Anforderungen besteht seit 2022 die Regel, dass für einen vollständigen Antrag eine Baugenehmigung vorliegen muss. Die bisher enthaltene Ausnahme, dass auch ein Vorbescheid ausreichend sein kann, wurde gestrichen.
- Die Einkommensgrenzen wurden erhöht: Die für die Wohn- und Förderberechtigung maßgeblichen Einkommensgrenzen betragen nun:
- für einen 1-Personenhaushalt 23 540 Euro (2024: 20 420 Euro) oder
- für einen 2-Personenhaushalt 28 350 Euro (2024: 24 600 Euro) Euro sowie
- zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 6 530 Euro (2024: 5 660 Euro)
- sowie für jedes zum Haushalt gehörende Kind 860 Euro (2024: 740 Euro).
Förderungen von Mietwohnraum
- Die Bewilligungsmieten und die mietvertraglichen Nebenleistungen bleiben unverändert. Keine Änderungen hinsichtlich der Regelungen zur höchstzulässigen Miete und zu Mieterhöhungen.
- Hinsichtlich der Erschließung wurde ergänzt, dass Dachflächen und Stellplätze so zu planen sind, dass sie sich für eine Solarnutzung so weit wie möglich eignen.
- Bei den energetischen Mindestanforderungen wurde festgelegt, dass die Installation von eigenständig mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln nicht gefördert wird.
- Keine Änderung bei den Regelungen für das Grunddarlehen.
- In Bezug auf das Zusatzdarlehen für Energieeffizienz wurde geregelt, dass eine Förderung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nur über das in der SN-VO NRW geforderte gesetzliche Maß hinaus folgen kann.
- Keine Änderungen hinsichtlich der Bedingungen für die Förderdarlehen (Zinsen, Verwaltungskosten, Tilgungsnachlass, Tilgung und tilgungsfreie Anlaufjahre, Fälligkeit, Bildung von Sondereigentum).
Modernisierungsförderung
- Die Installation von eigenständig mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln wurde unter Förderausschluss ergänzt.
- Hinsichtlich der Mietbindung bei der Modernisierung von Mietwohnraum wurde konkretisiert, dass Wohnungen, für die bei Antragstellung seit mindestens zwölf Monaten kein Mietverhältnis besteht, alternativ die Festsetzung der jeweils gültigen Mietobergrenze als Bewilligungsmiete beantragt werden kann.
- Die Voraussetzungen für die Modernisierungsförderung wurden dahingehend ergänzt, dass hybride Heizungsanlagen nur förderfähig sind, wenn diese mit einem erheblichen Anteil erneuerbarer Energie kombiniert sind.
- Bei den förderfähigen Modernisierungsmaßnahmen wurde die Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität bei weniger als zehn Stellplätzen als Beispiel zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts des Wohnraums/des Wohngebäudes aufgenommen. Ausgeschlossen wurde hingegen, neben der Installation von eigenständig mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln, die Förderung von Bau- und Baunebenkosten zur Erfüllung des Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität vom 18. März 2021.
- Keine Änderungen hinsichtlich der Bedingungen für die Förderdarlehen (Zinsen, Verwaltungskosten, Tilgungsnachlass, zusätzliche Tilgungsnachlässe, Tilgung, Fälligkeit).
Wohnheime für Auszubildende und Studierende
- Keine Änderungen in der Förderrichtlinie.
Förderung von Gruppenwohnungen
- Keine Änderungen in der Förderrichtlinie.
Förderung von Einrichtungen mit umfassenden Leistungsangebot
- Hinsichtlich der Anzahl der Wohnräume wird konkretisiert und ergänzt: Jede Einrichtung muss mindestens 24 Wohnräume sowie bedarfsabhängig bis zu 4 Wohnräume (2024: jede Einrichtung soll 24 Wohnräume zuzüglich 4 Wohnräume) für die kurzzeitige Unterbringung von Menschen mit Behinderungen in Krisensituationen oder bei anderen zeitlich begrenzten Wohn- und Unterstützungsbedarfen umfassen. Das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium kann in Einzelfällen in Abstimmung mit dem für Soziales zuständigen Ministerium Ausnahmen hierfür zulassen.
- Keine Änderungen hinsichtlich des Grund- und des Zusatzdarlehens, der Berechnungen und Bedingungen des Förderdarlehens sowie der Sonderregelungen zum Antragsverfahren.
Bindungsverlängerung für Mietwohnraum
- Keine Änderungen in der Förderrichtlinie.
Bindungserwerb
- Der bisherige Modellversuch wird in den Regelbetrieb überführt. Damit ist der Erwerb von Zweckbindungen an Wohnungen in den Städten Bonn, Düsseldorf, Köln und Münster (M4+) und in den Städten mit Mietniveau 4, die frei sind oder innerhalb von sechs Monaten frei werden oder die ohne Zweckbindung bereits vermietet sind förderfähig.
- Ziel der Förderung ist neu formuliert: Für die öffentlich-geförderten Wohnungen wird eine Zweckbindung für einen Zeitraum von wahlweise 5 oder 10 Jahren begründet. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf die Erteilung der Förderzusage folgt.
- Ebenfalls wurde die Mietbindung neu geregelt: In der Förderzusage ist die Bewilligungsmiete nach Nummer 2.3.2.1 als höchstzulässige Miete nach § 10 Absatz 4 Satz 5 WFNG NRW festzulegen. Bei der Förderung von vermieteten Wohnungen bleibt der zwischen den Mietparteien geschlossene Mietvertrag bestehen. Die darin festgesetzte Miete ist entweder auf die Bewilligungsmiete zu reduzieren oder kann im Rahmen der Vorschriften des BGB bis maximal zur Bewilligungsmiete erhöht werden. Für die Erhöhung der höchstzulässigen Miete und Mieterhöhungen gelten die Regelungen der Förderung von Mietwohnraum entsprechend. Eine Mieterhöhung im Zusammenhang mit Modernisierungsmaßnahmen ist während der Dauer der Zweckbindung ausgeschlossen.
- Hinsichtlich Art, Umfang sowie Höhe der Förderung ist festgelegt, dass die Förderung als einmaliger Festbetragszuschuss erfolgt. Dieser wird pro Quadratmeter Wohnfläche und Monat für den Zeitraum der Zweckbindung festgelegt. Für die Städte Bonn, Düsseldorf, Köln und Münster (M4+) beträgt der Festbetragszuschuss 3,00 Euro und für die weiteren Kommunen mit „Mietniveau 4“ 2,00 Euro.
Verfahren
- Hinsichtlich der Förderzusage wurde ergänzt, dass diese unter der aufschiebenden Bedingung der abschließenden Kreditentscheidung der NRW.BANK nicht erteilt werden darf.
- Bei der Auszahlung der Förderdarlehen wurden zwei ergänzende Regelungen aufgenommen:
1.) Für die Förderdarlehen Mietwohnungsneubau, Neubau von Auszubildenden- und Studierendenwohnen, Gruppenwohnungen und Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot gilt:
Ein bewilligtes Zusatzdarlehen nach Nummer 2.5.2 für standortbedingte Mehrkosten wird in der Regel in folgenden Raten ausgezahlt:
- 25 Prozent bei Beginn der Maßnahme,
- 55 Prozent bei Abschluss der Maßnahme und
- 20 Prozent nach Prüfung des Kostennachweises und im Falle eines Neubaus nach Anzeige des Beginns des Baus der auf der Fläche zu errichtenden Fördergegenstände.
2.) Für den Festbetragszuschuss bei Bindungserwerb gilt:
Die Auszahlung des Zuschusses durch die NRW.BANK erfolgt für den gesamten Zeitraum der Zweckbindung, nachdem die Förderzusage erteilt und der NRW.BANK durch die Bewilligungsbehörde eine Abschrift hiervon übersandt wurde.
Übergangsregelungen
Für Förderanträge, die bis zum Inkrafttreten dieses Runderlasses bereits gestellt, aber noch nicht bewilligt wurden, wird die „Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen 2024“ vom 1. März 2024 (MBl. NRW. S. 487) angewendet. Auf Antrag kann für Förderanträge nach Satz 1 diese Förderrichtlinie zur Anwendung kommen.
Für Vorhaben nach Nummer 7, für die bis zum 15. Januar 2025 bereits nachweislich ein Koordinierungsgespräch terminiert wurde, findet ebenfalls die „Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen 2024“ vom 1. März 2024 (MBl. NRW. S. 487) Anwendung.
HIER können Sie die vollständige Förderrichtlinie einsehen.