Änderung der APG DVO – Aktuelle Informationen

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Die Evaluation der APG und APG DVO durch das MAGS, wie mit dem Bericht vom 15.11.2019 veröffentlicht, gab den Anlass zu einer neuen Verordnung zur Änderung der APG DVO. Zum Entwurf der 7. Verordnung wurden die Verbände  im Februar 2019 angehört. Bedingt durch die Corona-Krise wurde dem Entwurf erst jetzt am 26.06.20 im Kabinett des Landtags zugestimmt. Mit Abschluss der Beratungen im  zuständigen Ausschuss wird erst Anfang September zu rechnen sein.

Es wird erwartet, dass die neuen Angemessenheitswerte rückwirkend ab 01.01.2020 Gültigkeit erhalten werden:
Die Angemessenheitsgrenze für Aufwendungen für die erstmalige Herstellung und Anschaffung von langfristigen und sonstigen Anlagegütern

  • wird bei vollstationären Einrichtungen  auf 2.378,16 €/qm erhöht.
  • bei einer anerkennungsfähigen Fläche von 53 qm/Platz entspricht dies 126.042,48 €/Platz.
  • bei Schaffung einer Küche wird die Angemessenheitsgrenze unter Beibehaltung der Nettogrundfläche um 100,00 €/qm erhöht.
  • wird bei teilstationären Einrichtungen  auf 1.948,01 €/qm erhöht 
  • bei einer anerkennungsfähigen Fläche von 18 qm/Platz entspricht das  35.064,18 €/Platz 

Die weiteren Änderungen  wie  Höhe der anerkennungsfähigen Instandsetzungspauschalen, virtuelle Konten, Vergleichsberechnungen für Mietmodelle, Bestandsschutz und Wagniszuschlag werden im September mit Verabschiedung der 7. Verordnung zur Änderung der APG DVO definitiv vorliegen.

Bitte beachten Sie die Ankündigung auf dieser Seite.
soleo* wird Sie zeitnah über ein Online-Seminar zu den Änderungen informieren. Ein Praxis-Seminar “Chancen für Expansionsstrategien rund um Sozialimmobilien” ist für Oktober geplant.