Investitionskosten – Festsetzung der Angemessenheitsgrenze für 2018 in NRW

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Die in der Tabelle angegebenen Werte sind für die Festsetzungs- und Feststellungsbescheide nach der APG DVO – NRW maßgeblich und zwar für:

langfristige Anlagegüter wie Gebäude (§ 2 Absatz 2 APG DVO NRW)
die Instandhaltungspauschale für langfristige Anlagegüter
(§ 6 Absatz 2 APG DVO NRW)
Wichtig zu beachten sind die unterschiedlichen Werte für vollstationäre und teilstationäre Einrichtungen. Diese, per Erlass des MGEPA vom 17.07.2017 festgelegten Werte, sind für zukünftige Planungen von Baumaßnahmen -Neubau sowie Umbau und Modernisierungsmaßnahmen – nach dem Wohn- und Teilhabegesetz – WTG NRW von Bedeutung.

In der Praxis werden diese festgesetzten Angemessenheitsgrenzen für kritisch betrachtet, zum einen unter Berücksichtigung der Preisentwicklung auf dem
Baumarkt und zum anderen durch zunehmend qualitativer Anforderungen
für Pflegeeinrichtungen.