Umsetzung der Übergangsregelung § 47 Absatz 3 Wohn- und Teilhabegesetz NRW

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AKTUELLE INFORMATION AUS DEM ZUSTÄNDIGEN MINISTERIUM

Mit einem Schreiben vom 03.07.2017 informierte die soleo*-Geschäftsführung das zuständige Ministerium für WTG-Angelegenheiten (ehemals MGEPA heutige Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW) über Schwierigkeiten in der Einhaltung der Übergangsfrist 31.07.2018 zur Anpassung von Bestandsimmobilien an die gesetzlich geforderte EZ-Quote und Badezuordnung. Auch bei zeitiger Projektplanung sei es aufgrund zunehmend langer Bearbeitungszeiten der Baubehörden – nicht selten mehrere Monate bis zu einem Jahr – kaum mehr möglich, die Übergangsfrist einzuhalten. (s. Aktuelles 28.06.2017)

Auf die Frage, ob je Planungsstand Ausnahmen von der Übergangsfrist eingeräumt werden könnten, erhielt soleo* eine ausführliche Antwort vom zuständigen Abteilungsleiter Herrn Markus Leßmann mit einem Schreiben vom 21.07.2017.

Die Kernaussagen lauten:

  • die Übergangsfrist läuft am 31.07.2018 aus, Verlängerungen gibt es nicht
  • rund 650 der Bestandsimmobilien in NRW erfüllen z.Zt. die Anforderungen des WTG nicht
  • mittels der online-Befragung über Pfad-Invest erhält das Ministerium bis zum 31.07.2017 einen aktuellen Sachstand und nimmt Einzelberatungen auf
  • Trägern, die sich über diesen Weg nicht gemeldet haben, wird empfohlen, umgehend den Kontakt zur örtlichen WTG-Behörde aufzunehmen und sich zum weiteren Vorgehen zu beraten (Ergänzung auf telefonische Nachfrage)
  • bei laufenden Umbaumaßnahmen gibt es die Notwendigkeit der engen Kooperation mit der WTG-Behörde, um den Betrieb ordnungsgemäß zu sichern und “individuelle, pragmatische” Lösungen zu finden, so dass ordnungsrechtliche Maßnahmen eher zurückhaltend Anwendung finden können
  • Einrichtungen, die eine WTG-Anpassung nicht fristgerecht realisiert haben, werden ordnungsrechtlich belangt: z.B. mit einem Einzugsstopp, d.h. DZ dürfen nur als EZ genutzt werden bis die EZ-Quote für die Einrichtung erzielt ist, oder die Nutzung von Bädern wird untersagt
  • Ordnungsrechtliche Maßnahmen führen zu Erlöseinbußen

Hier finden Sie das komplette Antwortschreiben!