Übergangsregelung Umsetzung WTG – Ergänzung

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Auf Fragen einer Arbeitsgruppe zur Begleitung der Umsetzung der Investitionskostenförderung stationärer Pflegeeinrichtungen nach der APG DVO wurde seitens des MGEPA am 27.04.2017 schriftlich geantwortet.

Die zentralen Aussagen zur Übergangsregelung im Kontext des Feststellungsverfahrens lauten:

  • Für die „Erfüllung der Einzelzimmerquote und der quantitativen Anforderungen an die Zahl der Sanitärräume“ läuft die Frist am 31.07.2018 ab.
  • „In den Fällen, in denen die bis zum 31.07.2018 zu erfüllenden Anforderungen zum Zeitpunkt der Antragsstellung auf Feststellung nicht erfüllt sind, ist auch der Bescheid über die Festsetzung der gesondert berechnbaren Investitionsaufwendungen bis zu diesem Datum zu befristen.“
  • „Sofern der Beginn der Baumaßnahme zum Erfüllen der Voraussetzungen des §20 Absatz 2 Sätze 1 und 2 WTG nachgewiesen wird, kann auch ein Festsetzungsbescheid für die gesamte Dauer des Festsetzungszeitraums 2018/2019 erteilt werden.“
  • „Die Einzelheiten zum Verfahren wird das MGEPA nach Abschluss der Erstellung der Eingabemasken im Verfahren „Pfad.invest“ bekannt geben.“

Konkret bedeutet diese Regelung, dass

  • bei Anzeige des Baubeginns spätestens zum 31.07.2018 die Möglichkeit besteht, mittels des Feststellungsbescheides eine Fristverlängerung über den 31.07.2018 hinaus zu erhalten
  • sofern der Baubeginn auf Grund von langfristigen Bearbeitungszeiten der Baubehörde nicht rechtzeitig angezeit wird, es aktuell keine Chance auf Fristverlängerung gibt.

soleo* wird das MGEPA über den aktuellen Genehmigungsstau in den Bauämtern informieren mit dem Ziel, eine weitergehende Regelung zu erwirken.
Nachteile durch Fristüberschreitung 31.07.2018 müssen für Bauherren ausgeschlossen sein, wenn die Ursache in den unangemessenen Bearbeitungszeiten der Baubehörde begründet ist.

Die Antwort der MGEPA wird an dieser Stelle veröffentlicht.