Saarländisches Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz

Zurück zu Aktuelles

Der saarländische Landtag hat zum 15. März 2017 Änderungen zum früheren Landesheimgesetz beschlossen und zum 05. Mai 2017 das neue “Gesetz zur Sicherung der Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalität volljähriger Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und volljähriger Menschen mit Behinderung” – SWBPQG- verkürzt auch “Saarländische Woh-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz” in Kraft gesetzt.

Laut Aussage der zuständigen Sozialministerin Monika Bachmann ist mit der Novellierung ein Paradigmenwechsel gelungen:” Wer sich bei Pflegebedürftigkeit für alternative Formen der Betreuung und Pflege entscheidet, kann künftig ebenso auf den Schutz staatlicher Stellen vertrauen wie die Menschen in “klassischen Einrichtungen”.

Gleichzeitig wird der Umgang mit der Schnittstelllenproblematik stationär – ambulant durch die Novellierung verbessert.

Eckpunkte der Novellierung:

  • der Geltungsbereich wird neu gefasst
  • erstmals werden auch Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sowie ambulante Pflegegdienste unter das Gesetz fallen
  • die Eingriffsmöglichkeiten der Heimaufsicht wurden verbessert und klar formuliert
  • die Rechtsstellung alternativer bzw. neuer Wohnformen ist definiert
  • für die Definition “stationäre Einrichtung” sind Begriffe wie der “schutzwürdige Erwartungshorizent der Bewohnerinnen und Bewohner ,sowie ihrer Angebhörigen” und das “Maß der strukturellen Abhängigkeit” eingeführt

Demnach sind maßgeblich, ob

  • nach den objektiven Gegebenheiten das Angebot für Unterkunft, Betreuung und Verpflegung Bestandteil einer vertraglichen Vereinbarung ist
  • eine strukturelle Abhängigkeit vorliegt, d.h. die freie Wählbarkeit der Betreuungs- und Pflegeleistungen rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt ist
  • alle Beschäftigten stationärer Einrichtungen, nicht selbstorganisierter ambulant betreuter Wohngemeinschaften, anderer gemeinschaftlicher Wohnformen sowie ambulanter Pflegedienste sind verpflichtet, bei der Einstellung und an diesem Zeitpunkt alle vier Jahre ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen

Die Stellungnahme der Sozialministerin Monika Bachmann und den Gesetzestext finden Sie unter:

Novellierung des Landesheimgesetzes