Das MAGS hat am vergangenen Freitag allen WTG-Behörden in den Kommunen die Weisung erteilt, bis zum 15.07.18 den Stand der WTG-Anpassung in Bestandsimmobilien anzugeben. Die WTG-Behörden sind verpflichtet, bei den betreffenden Pflegeeinrichtungen eine Anhörung durchzuführen und die geplanten Maßnahmen zu erfassen.
In dem Erlass (s. Anhang) wird eindeutig festgestellt, der Stichtag 31.07.18 ist und bleibt unverändert. Wie im § 47 WTG bestimmt, gibt es drei Optionen, die seitens der Behörden bei Verstoß gegen die Übergangsfrist anzuwenden sind:
I. Verzicht auf Pflegewohngeld
II. Umwandlung überzähliger DZ der vollstationären Pflege in Kurzzeitpflege (s. Anhang)
III. Belegungsstopp für Wiederbelegung von Plätzen in DZ
Wichtig für betreffende Pflegeeinrichtungen ist eine zeitnahe Vorbereitung auf die anstehende Anhörung.
Einrichtungen, die konkrete Baumaßnahmen zur Umsetzung der Anforderungen begonnen haben, aber nicht fristgerecht umsetzen können,
sollen von den WTG-Behörden begleitet werden. Laut Erlass sind die WTG-Behörden gehalten, mit der Pflegeeinrichtung eine Vereinbarung
zur Zielerreichung zu treffen unter Anwendung besonderer Regelung des Belegungsstopps.
Das soleo*-Team steht Einrichtungen auf Wunsch hierbei unterstützend zur Seite.