Definition Sonderbau (§ 2 Abs. 4 Nr. 9, 11, 12 Musterbauordnung)
(4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:
9. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten
a) einzeln für mehr als 6 Personen oder
b) für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind, oder
c) einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als 12 Personen bestimmt sind
11. sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime,
12. Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, ausgenommen 2 Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder,
Prüfung gebäudetechnischer Anlagen
Für die Prüfung nachfolgender Anlagen wird als Orientierungswert eine Prüffrist von 3 Jahren angenommen.
- Lüftungsanlagen
- CO-Warnanlagen
- Rauchabzugs- und Rauchfreihaltungsanlagen
- Feuerlöschanlagen
- Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
- Sicherheitsstromversorgungen
Brandschau:
Als Orientierungswert für regelmäßige Brandschauen wird von einem Zeitraum von 5 Jahren ausgegangen.
Stand: 09.09.2019 soleo*