Neue Angemessenheitswerte für stationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen in NRW ab 2020

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Der Bericht des MAGS zum Thema “Überprüfung der Wirkungen des Alten- und Pflegegesetzes (APG NRW) und der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes und nach § 8a SGB XI (APG DVO) wurde am 15.11.19 veröffentlicht basierend auf dem Gutachten von Partnerschaft Deutschland zu den Angemessenheitsgrenzen und Verteilzeiträumen

Laut Gutachten wurde der Wert für die Angemessenheitsgrenze wie folgt bestimmt

  • 2.378,16 €/m² für vollstationäre Pflegeeinrichtungen
  • 1.948,01 €/m² für teilstationäre Einrichtungen
  • Bei vollstationären Pflegeeinrichtungen erhöht sich dieser Wert um weitere 100 €/m², wenn eine Küche zur Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner in dem Gebäude errichtet wird.
  • Der Wert für vollstationäre Pflegeeinrichtungen liegt 11,28 % über dem Wert von 2.137,10 €, der sich bei regulärer Fortschreibung des per Erlass vom 3. Juli 2018 festgesetzten Wertes mit Hilfe des Preisindexes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) für 2020 ergeben würde.
  • Der Wert für teilstationäre Pflegeeinrichtungen liegt 8,18 % über dem Wert von 1.800,74 €, der sich bei regulärer Fortschreibung des per Erlass vom 3. Juli 2018 13 festgesetzten Wertes mit Hilfe des Preisindexes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) für 2020 ergeben würde.

Angelehnt an unterschiedliche Studien, Urteile, Richtlinien und Erkenntnisse aus dem An- und Verkauf von Immobilien kommt die Studie zu dem Ergebnis, dass das

  • langfristige Anlagevermögen bei vollstationären Pflegeeinrichtungen, wie bisher in der APG DVO verankert, über eine Zeit von 50 Jahre genutzt werden kann.
  • Der für teilstationäre Pflegeeinrichtungen geltende Verteilzeitraum von 25 Jahren beruht auf der Absicht, die Errichtung von Tagespflegeeinrichtungen zu fördern.

Seitens des MAGS wird hierzu festgestellt:

  • Bei diesen Werten ist zu berücksichtigen, dass nach dem Tatsächlichkeitsgrundsatz der Betreiber auch einen Anspruch darauf hat, die Kosten refinanzieren zu können, die er tatsächlich aufgewandt hat, sofern diese Kosten betriebsnotwendig und angemessen sind. Insofern müssen die Angemessenheitsgrenzen so bemessen sein, dass innerhalb dieser Grenzen auch tatsächlich eine Pflegeimmobilie nach dem heutigen Stand der Technik und Regelungen errichtet werden kann.
  • Dies ist mit den Baufachleuten der Landschaftsverbände abgestimmt. Die ermittelten Werte sind auf den Indexzeitpunkt Mai 2019 bezogen. Sie gelten entsprechend für Inbetriebnahmen im Jahr 2020. Sie gelten aber nur für Gebäude, die den gesetzten Standards entsprechen.
  • Wie bisher auch können die zuständigen Behörden nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 APG Überschreitungen dieser Werte zulassen.
  • Hiervon sollte insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn die Überschreitung der Angemessenheitsgrenze auf Anforderungen des Kreises oder der kreisfreien Stadt zurückzuführen ist (z. B. wird nur der Bau einer Einrichtung mit 40 Plätzen genehmigt) oder aufgrund örtlicher Gegebenheiten (z. B. Anforderungen an die Erdbebensicherheit) nicht zu vermeiden ist.
  • Der ermittelte Verteilzeitraum ist mit dem Tatsächlichkeitsgrundsatz vereinbar, weil nach Ablauf dieser Zeit die Refinanzierung durch den Pflegebedürftigen endet.

Bericht und Anlagen unter folgendem Link