Im Rahmen eines Vortrags zum Thema “gesetzliche Rahmenbedingungen in NRW:Planung stationärer Pflegeeinrichtungen nach dem WTG NRW” gab Herr Suchaneck – Referatsleiter Landesrecht Pflege,WTG im MAGS NRW – folgende Information:
Aktueller Sachstand
- Das Ministerium hat ein Architekturbüro beauftragt zu ermitteln, ob die Festlegung der Angemessenheitsgrenzen für Investitionen in Pflegeeinrichtungen auf der bisher gültigen Grundlage § 4 APG DVO fortgeführt werden kann.
- Das Gutachten liegt vor
- Das Ministerium MAGS NRW wird seinen Bericht dem Kabinett NRW zur Sitzung am 07.10.19 vorlegen.
- Das Kabinett wird den Bericht an den Landtag weiterleiten, der diesen auf seinem Portal veröffentlichen wird.
- Das MAGS sieht vor, den im Gutachten benannten Betrag als Angemessenheitsgrenze für 2020 zu übernehmen,
- Nach Veröffentlichung des Berichtes im Landtag wird im MAGS ein entsprechender Erlass vorbereitet.
- Der Erlass wird auf den Portalen des LVR und LWL veröffentlicht.
Ausnahme Überschreitung Angemessenheitsgrenze
Kommunen können Mehrkosten mit einer entsprechenden Begründung (wie besondere Gebäudetechnik im Erdbebengebiet oder Auflagen im regionalen Baurecht) gem. § 10 Abs 3 Nr. 2 APG zulassen und damit die Angemessenheitsgrenze überschreiten.
Festhalten an gesetzlichen Vorgaben im APG DVO auf Grundlage eines weiteren Gutachtens
- 53 qm je Nutzer auch bei Realisierung von 100% rollstuhlgerechten Individualbereichen (EZ mit 16 qm plus Bad mit 5,2 qm)
- Verteilung der Aufwendungen über 50 Jahre vor dem Hintergrund der zusätzlich finanzierbarer Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen