Nichts Neues zur Angemessenheitsgrenze APG DVO NRW 2020

Zurück

Mit Stand 22.10.19 gibt es noch keine Festlegung der Angemessenheitsgrenzen 2020  für langfristige Anlagegüter wie Gebäude gem. § 2 und § 21 APG DVO  NRWsowie für Instandhaltungspauschalen für langfristige Anlagegüter gem. § 6 APG DVO NRW.
Laut Aussage des LVR ist in 2020 mit einer Steigerung der Werte gegenüber 2019 zu rechnen. Allerdings wird es bis zum  Erlass mit Bekanntgabe der neuen Werte noch dauern, da die  Auswertung der Ergebnisse des Gutachtens für die Festlegung  noch nicht abgeschlossen seien.