Allgemeinverfügung des MAGS NRW – CoronaAVPflege

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Die CoronaAufnahmeVO für Pflegeeinrichtungen in NRW verlor zum 19.04.20 ihre Gültigkeit.  Die Allgemeinverfügung des MAGS  “CoronaAVPflege” zur Sicherstellung einer landesweiten Betreuungs- und Untersuchungsstruktur für pflegebedürftige Menschen wurde am 29.04.20 veröffentlicht und gilt ab sofort.

Die Verfügung besagt im Kern folgendes:

  • Bewohner dürfen aus dem Krankenhaus zurück in die Pflegeeinrichtung mit der Voraussetzung, dass sie auf Corona negativ getestet wurden
  • Bei positivem Test müssen die Bewohner bis zur Genesung im Krankenhaus behandelt werden
  • Bei positivem Test müssen die Bewohner bis zur Genesung im Krankenhaus behandelt werden
  • Bei Neuaufnahmen aus der eigenen Wohnung u.a. besteht die Verpflichtung eines Tests durch den Hausarzt und ein Einzug ist nur möglich mit negativem Ergebnis
  • Bewohner, die im Hause infiziert werden, sind nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts getrennt von den anderen Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtung unterzubringen, zu pflegen, zu betreuen und zu versorgen. Dies erfolgt in der Regel durch Versorgung in vorhandenen Einzelzimmern der Einrichtung. Andere Versorgungskonzepte sind möglich, sofern die Hygiene- und Schutzanforderungen nach den jeweils geltenden Empfehlungen des RKI Anwendung finden
  • Sofern die notwendige Versorgung in der Einrichtung nicht zu gewährleisten ist, steht eine Verlegung an-nur für den Zeitraum bis zum negativen Testergebnis – a) in eine anderen stationären Pflegeeinrichtung – b) in eine Rehabilitationseinrichtung – c) anderweitige Versorgung, die durch die Kommune sicherzustellen ist:
  • Prüfung der Versorgung in einem Krankenhaus und, sofern nicht ohnehin die abrechnungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Krankenhausversorgung vorliegen, eine entsprechende Kostenvereinbarung mit dem Krankenhaus treffen.
  • Wenn die Versorgung nicht ohne die Schaffung übergangsweise nutzbarer zusätzlicher Kapazitäten sichergestellt werden kann, ist bei der Auswahl der Gebäude zu berücksichtigen, dass in diesen Einrichtungen zwingend Einzelzimmerunterbringung zu erfolgen hat.

Die Anordnungen gelten ab sofort und solange die vom Landtag Nordrhein-Westfalen mit Wirkung zum 14. April 2020 festgestellte epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 Absatz 1 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes besteht.

Den gesamten Text finden Sie unter dem Link https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/coronaav_pflege.pdf