Die Verordnung zur Regelung von Neu- und Wiederaufnahmen in vollstationären Dauer- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie
besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe zur Verhinderung
der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 enthält folgende Maßnahmen:
Unverzügliche Vorbereitung von Isolations- und Quarantänebereichen in einer für die Bewohnerzahl angemessenen Größe in allen:
- vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen
- Kurzzeitpflegeeinrichtungen
- besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderung einschließlich
- Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe
unverzüglich Inbetriebnahme bei:
- Neuaufnahme von Menschen, die bisher häuslich versorgt wurden,
- Neu- oder Wiederaufnahme einer aus einer Krankenhausbehandlung entlassenen Bewohnerin oder eines Bewohners
Gewährleistung getrennter Unterbringung für:
- Menschen, die bereits infiziert und daher isoliert unterzubringen sind
- Menschen, die keine Symptome einer Erkrankung an COVID-19 zeigen, aber von denen noch kein negatives Testergebnis vorliegen
Verfügung der Anordnung für die isolierte Unterbringung:
- nicht zwingen durch die untere Gesundheitsbehörde
- kann durch die Einrichtungsleitung erfolgen (§ 2 Absatz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 22. März 2020 (GV. NRW. S. 178a), die zuletzt durch Verordnung vom 30. März 2020 (GV. NRW. S. 202)
Verlegung von gesunden und nicht-infizierten Bewohnerinnen und Bewohner innerhalb der Einrichtung auf Isolations- und Quarantänebereiche ist zulässig, wenn dies erforderlich ist.
Neuaufnahme oder Wiederaufnahme einer aus einer Krankenhausbehandlung zurückkehrenden Bewohnerin oder eines Bewohners bedeutet, dass diese oder dieser für 14 Tage innerhalb des Quarantäne- beziehungsweise Isolationsbereichs von allen anderen Bewohnerinnen und Bewohnern einschließlich der in den Quarantäne- und Isolationsbereichen befindlichen getrennt:
- unterzubringen
- zu pflegen
- zu betreuen
- zu versorgen.
Getrennte Unterbringung von infizierten Bewohnerinnen und Bewohnern ist für die gesamte Dauer der durch die untere Gesundheitsbehörde angeordneten Isolierung zu gewährleisten mit weiteren Regelungen:
- Beim Verlassen der Einrichtung müssen diese Bewohner von Beschäftigten begleitet werden, die ausschließlich im Quarantäne- und Isolationsbereich eingesetzt werden oder durch entsprechende Schutzausrüstung sicher vor einer Infektion geschützt sind.
- Der Aufenthalt im Quarantänebereich beträgt im Regelfall 14 Tage.
- In den Fällen, in denen eine Isolierung aufgrund einer Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus verfügt wurde, ist die Aufhebung der Isolierung durch die untere Gesundheitsbehörde abzuwarten.
- Für den Personenkreis, der ausschließlich in Quarantäne- und Isolationsbereichen tätig ist, stellt der zuständige Betriebsarzt sicher, dass dieser risikoabhängig auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus getestet wird. Dabei ist ebenfalls die prioritäre Analyse der Proben zu veranlassen.
- Darüber hinaus sind die jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch Instituts für die Pflege und Betreuung in Einrichtungen mit infizierten Personen zu berücksichtigen.
- Diese Regelungen gelten auch sinngemäß für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des § 24 Absatz 3 Wohn- und Teilhabegesetzes sowie für Angebote des Servicewohnens im Sinne des § 31 des Wohn- und Teilhabegesetze
Kreise und kreisfreie Städte sollen unverzüglich mit der Vorbereitung von Quarantäne- und Isolationseinrichtungen beginnen, für den Fall dass:
- die Kapazitäten der bereits vorhandenen Einrichtungen oder Wohnformen für die Versorgung pflegebedürftiger Menschen nicht mehr ausreichen
- die Pflege und Betreuung pflegebedürftiger Menschen in der eigenen Häuslichkeit nicht mehr gewährleistet werden kann.
Bei der Auswahl der Gebäude ist zu berücksichtigen, dass :
- zwingend Einzelzimmerunterbringung zu erfolgen hat
- Kohortenisolierung in Doppelzimmern ist möglich in Fällen der Aufnahme von infizierten Personen mit leichten Krankheitssymptomen
- alle Bewohnerzimmer sollen außerdem über eigene zumindest in räumlicher Nähe befindliche Sanitärräume verfügen
Gewährleistung der dauerhaften Anwesenheit mindestens einer Fachkraft für Pflege beziehungsweise soziale Betreuung bei Einrichtungen, die für die Aufnahme von Menschen mit Behinderungen bestimmt sind.
Vereinbarung der Personalausstattung auf der Grundlage des § 150 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz) vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 580)
Weitere Informationen zum Raumbedarf für temporäre Quarantäne-Bereiche finden Sie hier.
Den gesamte Verordnungstext finden Sie hier :https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=18384&menu=1&sg=0&keyword=CoronaaufnahmeVO
Auslegungshinweise des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen zur oben genannten Verordnung finden Sie hier.