Die Kommunen haben die Verantwortung für eine bedarfsbezogene Pflege- und Versorgungsstruktur. Dieser Verantwortung wie im PSG III bundesweit verankert, wird in den Ländern unterschiedlich wahrgenommen. Die Datenerfassung erfolgt durchweg regelmäßig, die Analysen und Schlussfolgerungen unterscheiden sich dagegen sehr. Ausgewiesene Bedarfe weichen zwischen einzelnen Kommunen, gar in einzelnen Stadtteilen voneinander ab. Zur Steuerung der Bedarfsdeckung und damit zur Sicherung der Versorgung handeln die Verwaltungen vor dem Hintergrund der Landesgesetze verschieden. z.B. in NRW ist die örtliche Bedarfsplanung in den landesheimrechtlichen Bestimmungen eindeutig geregelt. Jede Kommune ist verpflichtet im 2-Jahres-Turnus die örtliche Bedarfsplanung zu erstellen. Die Deckung des ausgewiesenen Bedarfs wird im Rahmen eines verbindlichen oder unverbindlichen Verfahrens gesteuert. Das Verfahren der verbindlichen Bedarfsplanung entspricht in der Ausführung einem Verwaltungsakt. In der Konsequenz bedeutet dies eine formale Bedarfsausschreibung von qualitativen und quantitativen Anforderungen. Die Interessensbekundung ist an Fristen gebunden und die Auswahl erfolgt nach festgelegten Auswahlkriterien.
Der Zuschlag erfolgt in Form eines offiziellen Bescheides. Für Betreiber und Investoren, die Interesse an Expansion haben, können hierdurch Einschränkungen erfahren. Gleichzeitig bieten die örtlichen Bedarfsplanungen Chancen für ein zielgerichtetes und erfolgreiches Expandieren in diesem Segment.
In diesem Schritt der Projektentwicklung möchten wir Sie unterstützen. Wir beantworten Ihre Anfrage gerne unter info@soleo-gmbh.de.