Rückblick – Online-Seminar: Mehrwertsteuersenkung bei laufenden Immobilien- und Bauprojekten!

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Mit der Fachexpertise der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Curacon, Frau Imberg und Herrn Kurz, ging soleo* den wichtigen Fragen nach, wie die Senkung der Mehrwertsteuer für Bauherrn und Auftraggeber in dem vorgegebenen Zeitraum vom 01.07.2020 – 31.12.2020 wirksam werden kann. Ausgangspunkte waren das zweite Corona-Steuerhilfegesetz, beschlossen am 29.06.2020 und das begleitende BMF-Schreiben vom 30.06.2020.
Die wichtigsten Erkenntnisse im Überblick:

  • Der Bauherr/ Auftraggeber im Sozial- und Gesundheitswesen ist in der Regel von der Umsatzsteuer befreit. Er löst keine oder nur wenig Ausgangssteuerleistungen aus, vielmehr ist er von Eingangssteuerleistungen betroffen. Diese werden ausgelöst bei Beauftragung bzw. Annahme von Waren und Dienstleistungen.
  • Entscheidend für die Berechnung der verringerten MwSt. ist das Leistungsdatum (§27 UstG). Dieses bezeichnet das Datum, an dem die beauftragte Leistung abschließend ausgeführt wurde bzw. die Ware geliefert wurde.
  • Für Vorauszahlungen/ Anzahlungen besteht gem. einer Mitteilung des Bundesfinanzamtes folgende Ausnahme: Ein Unternehmer kann vor dem 01.07.2020 vereinbarte Vorauszahlung bzw.- anzahlung bereits mit dem niedrigeren Steuersatz (16% bzw. 5%) ausweisen, wenn sicher ist, dass die Ausführung im Zeitraum 01.07.2020 – 31.12.2020 erfolgt.
  • Abschlagszahlungen werden für ausgeführte Leistungen im betreffenden Zeitraum 01.7.2020 – 31.12.2020 mit geringerer MwSt. ausgewiesen.
  • Schlussrechnung für eine gesamt bis zum 31.12.2020 abgeschlossene Bauleistung wird mit dem geringeren Mehrwertsteuersatz ausgestellt.
  • Teilleistungen können mit einem geringeren MwSt.-Satz berechnet werden sofern: die Leistung z. B. als ein Bauabschnitt eindeutig definiert und fertiggestellt bzw. abgeschlossen ist, die Leistung wirtschaftlich eindeutig abgrenzbar ist, die Leistung einzeln abnehmbar ist, die Vereinbarung über diese Teilleistung in einem laufenden Projekt, vor dem 01.07.2020 getroffen wurde.
  • Abnahme einer Leistung bzw. Teilleistung kann in dreifacher Weise erfolgen: förmlich z. B. durch ein Abnahmeprotokoll, konkludent z. B. durch Nutzung des Eigentümers/ Bauherrn, Schlüsselübergabe, fiktiv z. B. indem der vereinbarte Zeitraum zur Leistungserbringung abgelaufen ist.
  • Dauerleistungen, wie Wartungsverträge oder Projektsteuerungen, können in den Monaten Juli-Dezember 2020 die monatlichen Pauschalrechnungen mit geringeren MwSt.-Sätzen ausweisen

Hier gelangen Sie zu den Präsentationsunterlagen!

soleo* wird gegenüber allen Auftraggebern die entsprechenden Regelungen anwenden. Gleichzeitig wird in Detailfragen auf die Kompetenz von Steuer- und Rechtsberater verwiesen.