Neue Verordnung über bauliche Anforderungen in Niedersachsen

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Mit Wirkung zum 01.10.22 hat das Land Niedersachsen die bisher immer noch gültige Heimmindestbauverordnung durch eine neue Verordnung abgelöst.

Die Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO) enthält folgende zentralen Vorgaben für die betreffenden Einrichtungen:

  • EZ mind. 14 m² ohne Vorraum
  • DZ mind. 22 m² ohne Vorraum
  • Von jedem EZ/DZ muss der direkte Zugang zum Badezimmer sein
  • 1 Bad für zwei EZ (Tandembad) möglich
  • 70% EZ
  • Bei DZ mind. ein Krisenzimmer
  • Je Gebäude eines Heims mind. 1 Pflegebad, 100 – 200 Bewohnern zwei, 200-300 drei etc.
  • 1 Raum für Bewohnereigentum
  • 1 Raum für Infektionsschutzmaterial
  • 1 Abschiedsraum
  • Je Etage ein Schutzraum, 1 Fäkalienspüle
  • Je Gebäude eines Heimes 1 Gemeinschaftsraum mind. 20m² bzw. 2 m² je Bewohner

Für Bestandseinrichtungen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2032, die in Ausnahmen einmal um drei Jahre verlängert werden kann.

HIER finden Sie das gesamte Gesetz zu Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO) vom 20. September 2022. 

Quelle : https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=HeimGBauV+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true