Stellungnahme des MAGS -Angemessenheitsgrenzen nach § 2 Absatz 2 APG DVO NRW und § 21 Absatz 1 Nr. 1 APG DVO NRW

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Mit dem Klimaschutzprogramm, das von der Bundesregierung im Jahr 2021 verabschiedet wurde, waren für Immobilien bereits frühzeitig neue Anforderungen zu erkennen. Energieeffizienz im Neubau und bei Sanierung und Umbau wird neu definiert. Die Energieeffizienz 55 wird zum Standard und somit ab 01.02.2022 nicht mehr über Mittel der KfW gefördert. Angestrebt wird die Energieeffizienz 40 und hierfür gibt es weitere Anreize durch Förderprogramme. soleo* stellte fest, dass beim Bau von Pflegeeinrichtungen die Angemessenheitsgrenze für Investitionskosten in NRW lediglich das Energieniveau der EnEV 2016 berücksichtigt. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) wurde auf diesen Sachverhalt hingewiesen und um Anpassung der Angemessenheitsgrenze unter Beachtung der Klimaschutzanforderungen gebeten. Die Antwort des MAGS liegt nun vor und ist leider unzufriedenstellend ausgefallen. Seitens der Fachabteilung im MAGS hat das 2019 beauftragte Gutachten weiterhin Bestand und unter jährlicher Anpassung der Angemessenheitsgrenze auf Basis des Baupreisindex für Wohngebäude werden demnach auch die steigenden Baustandards bzgl. der Klimaschutzanforderungen Berücksichtigung finden.

Unser Schreiben vom 08.11.21 finden Sie HIER.
Das Antwortschreiben finden Sie HIER.