PUEG – Forderung nach Regulierung der Trägervielfalt in der Pflege

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Die Gesundheitsministerien der Länder haben im Rahmen der Ausschüsse für Gesundheit, Sozialpolitik, Familie & Senioren und Finanzen dem Bundesrat empfohlen, zum Entwurf des Pflegeentlastungsgesetzes (PUEG) in seiner Sitzung am 12.05.2023 Stellung zu nehmen und gefordert, den Einfluss von zum Teil börsennotierten Finanzinvestoren auf die Pflege zu regulieren.

Konkret wurden die Einführung einer Kennzeichnungspflicht der Einrichtungen, die Offenlegung nachgelagerter Inhaberstrukturen über ein Register und erweiterte Schutzvorschriften für die Sicherstellung von Qualitätsverantwortung von Pflegedienst- und Einrichtungsleitung (Qualität vor Rendite) verlangt.

Die Forderung der Ausschüsse nach einer Änderung der Rechtslage bezüglich der §§ 11 und 72 SGB XI hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 12.05.2023 bereits übernommen und dem Gesetzgeber empfohlen, § 11 Abs. 2 Satz 3 „Freigemeinnützige und private Träger haben Vorrang gegenüber öffentlichen Trägern“ zu streichen.

Zur Begründung führt der Bundesrat an, dass die Betreuung und Versorgung von Pflegebedürftigen eine große gesamtgesellschaftliche Herausforderung ist, zu deren Bewältigung der Ausbau von stationären und ambulanten Angeboten erforderlich wird. In § 11 SGB XI ist festgelegt, dass bei der Umsetzung die Vielfalt der Träger von Pflegeeinrichtungen zu wahren und dem Auftrag von Trägern der freien Wohlfahrt inkl. der Kirchen Rechnung zu tragen ist. Der Bundesrat übernimmt die Forderung der Ausschüsse in seiner Stellungnahme, da hiermit öffentliche Träger aufgrund des Subsidiaritätsprinzips faktisch daran gehindert werden, sich selbst unternehmerisch in der Pflege zu engagieren aufgrund der Rechtsunsicherheit, dass ihre Einrichtung schließen muss, sollte ein privat-gewerblicher Träger eine Einrichtung in der Nähe errichten. Um die Versorgung von Menschen mit Pflegebedarf bei den Herausforderungen des Fachkräftemangels und beschränkter finanzieller Rahmenbedingungen zu sichern, ist ein rechtssicherer Rahmen für öffentliche Träger erforderlich.

In der Begründung des Bundesrats heißt es weiter, dass in den letzten Jahren der Anteil der privaten Einrichtungen deutlich zugenommen hat. Die Vielfalt der dahinterstehenden Träger nahm gleichzeitig ab. Wenige große Pflegeunternehmen mit Konzernstrukturen gewannen dabei an Marktmacht. Damit wird der Wettbewerb (und damit die Preisentwicklung) zulasten der Menschen mit Pflegebedarf beeinträchtigt. Durch den Aufbau der notwenigen Versorgungsstrukturen durch öffentliche Träger sei gleichzeitig der Anreiz zu stärken, dass private Anbieter qualitativ hochwertige und gleichzeitig relativ günstige Angebote schaffen.

In diesem Zuge fordert der Bundesrat die Aufhebung von § 72 Abs. 3 Satz 2 SGB XI, der bei der Auswahl zwischen mehreren Pflegeeinrichtungen den Vorrang der freigemeinnützigen und privaten Träger bei dem Abschluss von Versorgungsverträgen vorsieht.

Der gesetzliche Auftrag, die Trägervielfalt zu wahren, bleibt in Folge dieser Änderung erhalten ebenso dem Auftrag der freien Wohlfahrtspflege inkl. der Kirchen Rechnung zu tragen.

Da die Kosten für Pflege nur zu einem geringen Teil von den Pflegeversicherungen gedeckt werden und sich ein immer größer werdender Teil der Bevölkerung diese nicht mehr aus eigenen Mitteln leisten kann, wird hier vom Bundesrat dringender Handlungsbedarf gesehen. Die Empfehlungen der Ausschüsse Gesundheit, Sozialpolitik, Familie & Senioren und Finanzen an den Bundesrat für die Sitzung am 12.05.2023 im Bundestag zum Entwurf des PUEG finden Sie hier: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2023/0101-0200/165-1-23.pdf;jsessionid=D669618EB3AC53AFAF87248B2F7D80ED.1_cid349?__blob=publicationFile&v=2

Die Stellungnahme des Bundesrates vom 12.05.2023 zum Entwurf des PUEG finden Sie hier: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2023/0101-0200/165-23(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1