Bereits mit Wirkung zum 01.03.2023 wurde zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Vereinigungen der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene die gemeinsame Empfehlungen nach § 88a SGB XI zur Sicherstellung einer wirtschaftlich tragfähigen Vergütung in der Kurzzeitpflege in Kraft gesetzt. Mit Abschluss dieser Rahmenempfehlung sind die Vertragspartner der gesetzlichen Verpflichtung gem.§ 88a SGB XI nachgekommen.
Die Empfehlungen sind für alle Pflegekassen und nach dem SGB XI zugelassene Leistungserbringer verbindlich und stellen die Grundlage für die Versorgungsverträge und Vergütungsverhandlungen dar.
Es werden zukünftig drei Formen der Kurzzeitpflege unterschieden mit differenzierten Kriterien. soleo* hat diese für Sie tabellarisch zusammengefasst. Die Übersicht finden Sie HIER.
Die „Gemeinsame Empfehlungen nach § 88a SGB XI zur Sicherstellung einer wirtschaftlich tragfähigen Vergütung in der Kurzzeitpflege“ finden Sie in vollem Wortlaut HIER.