Mit Erlass vom 06.09.2023 hat das zuständige Ministerium (MAGS) des Landes NRW die Werte zur Ermittlung der anerkennungsfähigen Aufwendungen stationärer und teilstationärer Pflegeeinrichtungen gem. APG DVO NRW bekanntgegeben. Grundlage für die Festsetzung der Werte ist der Mai Index für das Jahr 2023.
Diese lauten wie folgt:
Vollstationäre Pflegeeinrichtungen
- 3.195,65 € je qm Nettoraumfläche ohne Zentralküche für Vollversorgung
- 3.330,03 € je qm Nettoraumfläche mit „Errichtung einer der täglichen Vollversorgung der gesamten Bewohnerschaft dienenden Zentralküche innerhalb der Einrichtung“
Teilstationäre Pflegeeinrichtung
- 2.617,64 je qm Nettoraumfläche oder Nettogrundflache
Durchschnittliche Investitionskosten – für das Jahr 2022 wurden Durchschnittswerte ermittelt
Art der Einrichtung | Durchschnittlicher Investkostensatz pro Tag in € |
Vollstationäre Pflegeeinrichtung | 19,69 |
Teilstationäre Pflegeeinrichtung | 10,92 |
Solitäre Pflegeeinrichtung | 16,68 |
Für das Jahr 2023 können die Durchschnittswerte erst nach Ablauf des laufenden Kalenderjahres ermittelt werden, eine ergänzende Mitteilung wird folgen.
Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung von Anlagegütern nach den §§2 und 3 APG DVO NRW
- 28,56 € je qm der berücksichtigungsfähigen Nettogrundfläche
- Gültigkeit der Festsetzung beginnt im Jahr 2024