Rahmenempfehlungen zur Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege

Zurück zu Aktuelles

Mit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG) hat der Gesetzgeber die außerklinische Intensivpflege aus den Regelungen der häuslichen Krankenpflege herausgelöst und eine eigenständige Rechtsvorschrift erstellt.

Da die einzelnen Bundesländer unterschiedliche Regelungen bezüglich der Pflege in ihren Heimgesetzgebungen haben, wurden zwischen dem GKV-Spitzenverband und den beteiligten Spitzenverbänden der Wohlfahrt Rahmenempfehlungen nach § 132l Abs. 1 SGB V mit Anforderungen an die außerklinische Intensivpflege (AKI) in ambulanten Wohngemeinschaften, die in der Rahmenempfehlung als Wohneinheiten bezeichnet werden, und in der vollstationären Pflege verhandelt. Diese tritt zum 01.07.2023 in Kraft. Für die Neuverhandlung ihrer bestehenden Versorgungsverträge nach § 132l Abs. 5 SGB V haben Betreiber eine Übergangsfrist von zwölf Monaten.

Für die Anpassung an die strukturellen Anforderungen inklusive baulicher Qualitätsanforderungen ist in diesen neu verhandelten Verträgen mit den Leistungserbringern, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rahmenempfehlungen eine Wohneinheit für Intensivpflegebedürftige betreiben und für diese Wohneinheit spezielle vertragliche Regelungen (z. B. Vergütungsregelungen) in den Verträgen nach § 132a Abs. 4 SGB V für die Mehrfachversorgung haben, eine Übergangszeit von maximal vier Jahren zu vereinbaren.

Ziel der Rahmenempfehlungen ist eine Vereinheitlichung der Standards von

  1. ambulanten Wohngemeinschaften (Wohneinheiten)
  2. stationären Pflegeeinrichtungen

Die wichtigsten baulichen Voraussetzungen fassen wir für Sie zusammen:

Zu 1. Ambulante Wohngemeinschaften (Wohneinheiten)

Die wichtigsten baulichen Voraussetzungen für ambulante Wohngemeinschaften fassen wir für Sie zusammen:

  • ambulante Wohngemeinschaften zur außerklinischen Intensivpflege sind Wohnformen, die dem Zweck dienen, intensivpflegebedürftigen Menschen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und die Inanspruchnahme externer Pflegeleistungen gegen Entgelt zu ermöglichen. Diese Einrichtungen haben eine Größe von zwei bis maximal zwölf Plätzen.
  • Außerklinische Intensivpflege kann in anbieterverantworteten ambulanten Wohngemeinschaften nur erbracht werden, wenn diese baulich und organisatorisch abgegrenzte Einrichtungen sind; sie dürfen nicht Bestandteil einer stationären Einrichtung sein (ansonsten gelten sie nicht als ambulante Wohneinheit, sondern als vollstationäre Einrichtung).
  • Die bei Inbetriebnahme geltenden baurechtlichen Vorschriften und die Ausstattung gemäß den Planungsgrundlagen für barrierefreies Bauen von Wohnungen müssen nach der bei Inbetriebnahme geltenden DIN 18040-2 dauerhaft erfüllt werden.
  • Bei Abschluss des Vertrages nach § 132l Abs. 5 SGB V weist der Leistungserbringer durch Übermittlung des entsprechenden Bescheides nach, dass eine Baunutzungsgenehmigung als Sonderbau für Personen mit Intensivpflegebedarf vorliegt, es sei denn, dass bereits vor Inkrafttreten dieser Rahmenempfehlung Leistungen der außerklinischen Intensivpflege erbracht wurden.
  • Für ambulante Wohngemeinschaften, in denen bei Inkrafttreten dieser Rahmenempfehlungen bereits Leistungen der außerklinischen Intensivpflege erbracht worden sind, muss sich die Zimmergröße an den medizinisch-pflegerisch notwendigen Anforderungen orientieren und die Vorgaben an den Sanitärbereich erfüllen (siehe unten). Zudem müssen Türen und Flure in der Wohneinheit so breit sein, dass die Rollstuhlmobilität gewährleistet ist, auch wenn für die Wohneinheit keine Bindung an die DIN 18040-2 besteht. Besondere baulichen Anforderungen, die sich aus der konzeptionellen Ausrichtung auf eine bestimmte Nutzergruppe ergeben, müssen ebenfalls erfüllt werden.
  • Der Nachweis, ob die Voraussetzungen für diese baulichen Anforderungen vorliegen, erfolgt bei Vertragsabschluss nach § 132l Abs. 5 SGB V entweder durch eine Baunutzungsgenehmigung für Personen mit Intensivpflegebedarf oder, falls landesrechtliche Vorschriften eine Baunutzungsgenehmigung als Sonderbau für die Wohneinheit bei Inbetriebnahme nicht vorgesehen haben, einen Nachweis des Leistungserbringers, dass die vorgenannten Anforderungen im Einzelfall vorliegen (Bausachverständigengutachten, bei Anforderungen an Brandschutz Brandschutzsachverständigengutachten oder ein Begehungsprotokoll der zuständigen WTG-Behörde). Die Umsetzung muss innerhalb des vertraglich verhandelten Zeitraums von maximal vier Jahren erfolgen.
  • Die Zimmergröße orientiert sich an den medizinisch-pflegerisch notwendigen Anforderungen und muss unter anderem die Versorgung in einem beidseits zugängigen Pflegebett, Rollstuhlmobilität, die Nutzung eines Liftersystems und die Unterbringung der Medizintechnik inkl. Zweitgeräten gewährleisten.
  • Die Versorgung in ambulanten Wohngemeinschaften für Erwachsene erfolgt in Einzelzimmern (kein Durchgangszimmer), deren Größe mindestens 12 qm beträgt. Weitergehende heimordnungs- oder baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
  • Für alle Ambulante Wohngemeinschaften gilt, dass sie etwaige besondere bauliche Anforderungen, die aus der Ausrichtung auf eine bestimmte Nutzergruppe entsprechend dem Gesamtversorgungskonzept folgen, erfüllen müssen.
  • Es ist im Sanitärbereich sicherzustellen, dass den Versicherten in unmittelbarer Nähe zu ihrem Wohnumfeld ausreichend Gelegenheiten zur Körperhygiene zur Verfügung stehen und diese individuell unter Wahrung der Intimsphäre genutzt werden können. Den Versicherten ist Gelegenheit zur Nutzung eines barrierefreien Duschbades oder einer angemessen ausgestatteten Badewanne innerhalb der Wohneinheit zu geben. Der Sanitärbereich weist eine separate Gäste-/Personaltoilette und einen Händewaschplatz auf. Bei neu in Betrieb gehenden ambulanten Wohngemeinschaften ist insbesondere ein überfahrbares WC und/oder erhöhtes WC und eine Fäkalienspüle bei von mehreren Bewohnerinnen und Bewohnern genutztem Bad/WC vorzusehen.
  • Die baulichen und technischen Gegebenheiten müssen den Brandschutzbestimmungen entsprechen und sind dauerhaft einzuhalten
  • Vorkehrungen zum Umgang bei Stromausfall müssen bei technologieabhängigen Versorgungen von Versicherten bestehen.

Zu 2. Vollstationären Pflegeeinrichtungen

Findet außerklinische Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen statt, die auf diese Versorgung spezialisiert sind, darunter ist auch die Spezialisierung einer Abteilung innerhalb der Einrichtung zu fassen, muss diese zusätzlich über ein pflegefachliches, strukturelles und räumliches Gesamtversorgungskonzept entsprechend dem Stand der jeweils aktuellen Erkenntnisse der AKI verfügen. Neu für die vollstationäre Pflege sind Leistungsnachweise, entsprechend den Nachweisen in der ambulanten Pflege. Die baulichen Anforderungen für Pflegeeinrichtungen sind in den Regelungen der Landesheimgesetze verankert.

Die Rahmenempfehlung nach § 132I SGB V inkl. Anlage finden Sie hier: https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulante_leistungen/ausserklinische_intensivpflege/ausserklinische_intensivpflege.jsp