Seit dem 01. Januar 2024 ist die Förderrichtlinie Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in Kraft. Aufgrund der seit November 2023 geltenden Haushaltssperre wurden jedoch Förderprogramme gestoppt. Seit dem 19.01.2024 können einzelne Anträge, z.B. für die Energieberatung wieder eingereicht werden. Anträge zur Förderung der Sanierung sollen mit dem Inkrafttreten der novellierten Richtlinien, voraussichtlich ab Mitte/Ende Februar 2024 wieder gestellt werden können.
Für Investoren (z.B. private Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften, Vermieter) von Wohngebäuden (inkl. Alten- und Pflegeheimen) gibt es dann u.a. wieder die Möglichkeit Förderanträge zu stellen für:
Wohngebäude-Kredit Effizienzhaus (261): Förderung der Sanierung zu besonders energieeffizienten Wohngebäuden, die das Niveau eines Effizienzhauses erreichen oder des Kaufs eines frisch sanierten Effizienzhauses.
- Maximaler Kreditbetrag: 150.000 Euro pro Wohneinheit
- Förderkredit ab 0,99% effektivem Jahreszins
- Höhe des Tilgungszuschusses: abhängig vom erreichten Effizienzhaus-Standard, maximal 37.500 Euro
- Zinsbindung: 10 Jahre
- Die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten ist erforderlich. Bis zu 50 % der Kosten für den Energieeffizienz-Experten werden von der KfW erstattet.
- Kombinierbar mit anderen KfW- und Landesförderprodukten
- Zusätzlicher Tilgungszuschuss bei der Sanierung eines energetisch besonders schlechten Gebäudes (Worst Performing Building) oder bei der Umsetzung einer seriellen Sanierung
- Zusätzliche Förderung z.B. für Baubegleitung möglich (https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/%C3%96ffentliche-Einrichtungen/Soziale-Organisationen-und-Vereine/F%C3%B6rderprodukte/Bundesf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-effiziente-Geb%C3%A4ude-Wohngeb%C3%A4ude-Kredit-(261-262)/)
Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude (298): Förderung von Wohngebäude, die nach Fertigstellung beziehungsweise Umsetzung aller Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen. Neue Anträge können gestellt werden, sobald der Bundeshaushalt 2024 in Kraft getreten ist und die KfW vom Bund ermächtigt worden ist, über entsprechende Bundesmittel für neue Förderzusagen zu verfügen. Dieser Rahmen des Gesetzgebers bzw. des Bundes wird voraussichtlich Anfang Februar 2024 vorliegen. (https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/%C3%96ffentliche-Einrichtungen/Soziale-Organisationen-und-Vereine/F%C3%B6rderprodukte/Klimafreundlicher-Neubau-Wohngeb%C3%A4ude-(297-298)/)