Ankündigung eines Gesetzes zur Neuregelung der Pflegekompetenz

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Zum Ende des Jahres 2023 kündigt am 19.12.2023 Gesundheitsminister Karl Lauterbach nach einem gemeinsamen Fachgespräch mit Spitzenvertretern von Pflege und Ärzteschaft eine Neuregelung der Kompetenzen von Pflegefachkräften an. In einem Eckpunktepapier wurden die wichtigsten Punkte festgehalten, die Grundlage sein sollen für den Entwurf eines Gesetzes zur Pflegekompetenz. Der Gesundheitsminister stellt hierzu fest:” Wir wollen in allen Bereichen, in denen Pflege ausgebildet wird, die Kompetenzen deutlich erweitern. Pflegekräfte mit Zusatzqualifikation sollen dann z.B. bestimmte pflegerische Leistungen, Hilfs- und Arzneimittel verschreiben können.”

Die zentralen Aussagen des Eckpunktepapiers werden wie folgt zusammengefasst:

  • Pflegekräfte sollen gemäß ihren Qualifikationen auch in der Versorgung mehr Kompetenz bekommen.
  • In der häuslichen Krankenpflege sollen Pflegekräfte perspektivisch auch Leistungen verordnen können (z.B. Wundversorgung, Salben, Katheter).
  • Auch bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit könnten die in der Versorgung tätigen Pflegekräfte einbezogen werden.
  • Die Schaffung eines für Deutschland neuen Berufsbildes, das sich in anderen Ländern durchgesetzt hat: die Advanced Practice Nurse.
  • Wer die Ausübung von Heilkunde in einem Masterstudium gelernt hat, soll sie auch eigenverantwortlich ausüben können, so z.B. die Verordnung von häuslicher Krankenpflege, von Hilfsmitteln oder womöglich von bestimmten Arzneimitteln.
  • Pflege braucht eine stärkerer Stimme und mehr berufspolitische Kompetenzen.

Unter dem Aspekt des Mangels an Pflegefachkräften und möglicher drohender ordnungsrechtliche Maßnahmen in den Pflegeeinrichtungen kommen den Punkten 13 und 14 des Eckpunktepapiers eine besondere Bedeutung zu:

13. Zur Beschleunigung der Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens in der Langzeitpflege wird im Vorgriff auf die gesetzlich vorgesehene Überprüfung der seit dem 1. Juli 2023 geltenden Personalanhaltswerte in 2025 vorgesehen, dass in vollstationären Pflegeeinrichtungen über die geltenden Personalanhaltszahlen für Pflegefachpersonen hinaus Pflegefachpersonen mit hochschulischer Qualifikation verhandelt werden können, wenn diese mit mindestens 50% der Arbeitszeit in der direkten Pflege tätig sind. Damit werden zusätzliche Beschäftigungsanreize für entsprechend qualifizierte Pflegefachpersonen geschaffen. Entsprechende Regelungen werden auch im Bereich der Regelungen zur tariflichen Entlohnung in der Langzeitpflege geprüft.

14. Die seit dem 1. Juli 2023 für vollstationäre Pflegeeinrichtungen geltenden Personalanhaltswerte nach § 113c Absatz 1 SGB XI sollen, soweit das dort genannte Personal nicht am Arbeitsmarkt verfügbar ist, zur konkreten Entlastung und Unterstützung des Pflege- und Betreuungspersonals unter bestimmten Voraussetzungen und abhängig von der konkreten Qualifikation auch mit folgendem Personal besetzt werden:

  • Stationsassistent/innen zur Entlastung von Pflegefachpersonen
  • weitere pflegerelevante Fachpersonen, die bisher auch in landesrechtlichen Regelungen vorgesehen sind, z. B. auch Ergo- oder Physiotherapeuten.

Es bleibt abzuwarten, wann ein erster Gesetzentwurf mit konkreten Regelungen zur Übertragung der Fachkompetenz und des Personaleinsatzes vorliegen wird. Den gesamte Wortlaut des Eckpunktepapiers finden Sie HIER.