Neue Rahmenverträge in Baden-Württemberg treten am 01.01.2025 in Kraft

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Am 20. September hat die Pflegeselbstverwaltung in Baden-Württemberg neue Rahmenverträge für vollstationäre Langzeitpflege sowie Kurzzeitpflege beschlossen. Diese treten am 01.01.2025 in Kraft.

Eine Neufassung der Rahmenverträge war vor allem aufgrund einer Änderung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs im SGB XI notwendig. Nun beschränkt sich Pflegebedürftigkeit nicht mehr nur auf körperliche Einschränkungen, sondern berücksichtigt zusätzlich kognitive sowie psychische Aspekte und legt den Schwerpunkt auf den Hilfebedarf.

Vollstationäre Langzeitpflege:

  • Ermöglicht die Einführung eines Personalbemessungssystems (PeBeM), wodurch ein zielgerichteterer Einsatz von Pflegefachkräften, unterstützt durch ausgebildete Pflegehilfskräfte, ermöglicht werden soll. 
  • Bestandsschutzregelung beim Personal: Festsetzung bisheriger Bandbreiten im Personalbestand, sodass kein Personalabbau in den Heimen im Rahmen der Umstellung erfolgen muss. 
  • Festgelegte Obergrenzen an Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigem in einem bestimmten Pflegegrad, welche die Einrichtungen ohne besondere Begründung vereinbaren können. Dabei ist der Fachkräfteanteil von den Einrichtungen auf Grundlage einer prospektiven Belegungsstruktur zu ermitteln. 
  • Anlage zum Rahmenvertrag befasst sich mit der Betreuung von Menschen mit schweren demenziellen Erkrankungen. 
  • Hinsichtlich des Personalschlüssels gibt es eine Verbesserung im Bereich Hauswirtschaft und Technik, keine Änderung für Nachtdienst und Sonderpersonalschlüssel und keine Vereinbarung bei Leitung und Verwaltung. 
  • Regelung, dass die Begleitung zum Arzt keine Regelleistung der Einrichtung, sondern eine Zusatzleistung nach § 88 SGB XI ist. Damit sind die Einrichtungen für die Planung und Organisation, aber nicht für die Begleitung des Arztbesuches verantwortlich. 

Kurzzeitpflege:

  • Anpassung u.a. aufgrund der Bundesrahmenempfehlungen nach § 88a SGB XI 
  • Ziel: Beitrag leisten zum weiteren Ausbau von dringend benötigten Kurzzeitpflegeplätzen, indem der Bereich personell gestärkt und flexibilisiert wird 
  • Den gestiegenen Anforderungen, die insbesondere durch die kurzen Verweildauern geprägt sind, soll mit einem größeren und kontinuierlicheren Personalbestand für Pflege, Hauswirtschaft und Koordination begegnet werden 
  • Die verschiedenen Arten der Kurzzeitpflege werden aufgeführt:  
    • solitäre Kurzzeitpflege in organisatorisch abgegrenzten Räumlichkeiten,  
    • angebundene Kurzzeitpflege an eine vollstationäre Einrichtung 
    • Kombination von Kurzzeitpflegeplätzen, die ganzjährig vorgehalten und eingestreut sind
    • Eingestreute Kurzzeitpflegeplätze, die in vollstationären Einrichtungen vorgehalten werden
  • Bezüglich der Personalschlüssel wurde der Bundesrahmempfehlung gefolgt: 
    • Eine Vollzeitpflegekraft für 1,7 bis 2,2 Pflegebedürftige inklusive der Festlegung, dass dies keiner besonderen Begründung bedarf 
    • Die Pflegedienstleitung kann einen Stellenumfang bis 1,0 VK besitzen, wodurch Einrichtungen 1,0 VK vorhalten können, aber nicht müssen