Neues Heimgesetz in Sachsen: Fachkraftquote abgeschafft, WGs neu zugeordnet

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Das neue Heimgesetz in Sachsen (SächsWTG mit Wirkung zum 13.04.2024) führt einiges ein und löst das bis dahin bestehende Sächsische Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz (SächsBeWoG) ab. Die Novelle der Durchführungsverordnung liegt noch nicht vor.

Neuerungen auf einen Blick:

  • Fachkraftquote abgeschafft – im Ordnungsrecht des SächsWTG unter Verweis auf das Leistungsrecht und das dort neue Personalbemessungsverfahren (§ 113c SGB XI)
  • Technische Voraussetzungen für Internetzugang zu schaffen – Weitere Anforderungen an die Wohnqualität in Grundzügen, Durchführungsverordnung abzuwarten
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (auch in WGs) und Gewaltschutzkonzepts
  • Kürzere Aufbewahrungspflicht für Aufzeichnungen/Unterlagen (3 Jahre)
  • Vollstationäre Pflegeeinrichtungen in Kapazität beschränkt (nun max. 80 Personen als „Soll-Vorschrift“) – derzeit halten laut Altenheim-Ausgabe 2024/06 knapp 36 Prozent aller Pflegeheime in Sachsen mehr als 80 Plätze vor
  • WGs in Kapazität mit 12 Personen je WG sowie in „unmittelbarer räumlicher Nähe“ max. 24 Personen festgelegt
  • Zuordnungsprüfungen – vorgeschaltet, neben behördlichen Qualitätssicherungen (§ 24 SächsWTG) für Rechtssicherheit der betriebenen Versorgungsform; Kontaktaufnahme erfolgt durch zuständige Behörde innerhalb von 8 Wochen nach Kenntnis von Inbetriebnahme mit Leistungsanbieter, Selbstbestimmungsgremium oder Bewohnenden, ggf. weiteren erforderlichen Personen/Institutionen 
  • Aktive Unterstützung bei der Bildung einer WG-Vertretung durch den Leistungserbringer ab 6 Personen
  • Pflichtberatung vor Inbetriebnahme einer WG
  • Intensivpflege-WGs werden nun ebenfalls vom Landesgesetzgeber genannt – und dass diese selbstverantwortet oder anbieterverantwortet sein können(§ 4 SächsWTG)

Eine große Neuerung besteht in der Zuordnung und den Regelungen bei anbieterverantworteten ambulant betreuten WGs.

Wir geben Ihnen Hinweise zur Zuordnung zu den Versorgungsformen im SächsWTG:

AngebotArt des AngebotesSächsisches Betreuungs-WohnqualitätsgesetzSächsWTG ab 13.04 2024
Ambulant betreute WGMehr als 12 MieterInnen; mehr als 24 MieterInnen in räumlicher NäheAmbulant betreute WGWird Einrichtung und gilt bis 05.07 2029 als anbieterverantwortete WG
unter 12 MieterInnen und bis 24 MieterInnen in räumlicher NäheAmbulant betreute WGAmbulant betreute WG Selbstverantwortet oder anbieterverantwortet je nach Struktur
Ambulant betreute WGBis 9 MieterInnen Installation eines Gremiums und gegründet und begleitet durch einen TrägerAmbulant betreute WGAnbieterverantwortete ambulant betreute WG Ausnahme: bis 12.10.24 erfolgt Anzeige als selbstverantwortete ambulante betreute WG
Ambulant betreute WG für Menschen mit BehinderungMehr als 12 MieterInnenAmbulant betreute WGWird Einrichtung und gilt bis zum 05.07.29 als ambulant betreute WG
Bis 9 MieterInnenAmbulant betreute WGAmbulant betreute WG
(zu beachten ist dabei der § 35 SächsWTG zu Übergangsregelungen)

Hinweise für Einrichtungen:

Einzelzimmerquote:

Diese ist nur für WGs als verpflichtend 100-prozentig vorgegeben (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SächsWTG); in Einrichtungen wird empfohlen, zumindest 80 % der Zimmer als Einzelzimmer vorzuhalten (§ 14 Abs. 3 Satz 2 SächsWTG). Vor der Belegung eines Doppelzimmers sind betroffene Bewohnende vorher anzuhören (§ 12 Abs. 4 SächsWTG).

Bestandsschutz:

Bei den Anforderungen an die Wohnqualität (nach § 14 SächsWTG) genießen Einrichtungen mit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes gültigem Bestandsschutz diesen für längstens 25 Jahre, z.B. in Bezug auf die Schaffung von Voraussetzungen für einen Internetzugang (§ 35, Abs. 1 SächsWTG).

Zu beachten ist, dass dieser durch die Aufgabe einer Nutzung, einen wesentlichen Umbau oder einen Ersatzbau verloren gehen kann (Abs. 2).

Konkretisierende Rechtsverordnungen (§ 34 SächsWTG) bleiben abzuwarten. Insbesondere eine Durchführungsverordnung durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt könnte hinsichtlich der Wohnqualität „Anforderungen an Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume, für die Verkehrsflächen sowie die sanitären und technischen Anlagen in Einrichtungen und anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften“ (§ 34 Nummer 1) erlassen.