Kommunale Versorgungssteuerung der Pflegeangebote mittels Bedarfsplanung in Nordrhein-Westfalen
Die 53 Kreise bzw. kreisfreien Städte Nordrhein-Westfalens legen gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag regelmäßig eine Pflegebedarfsplanung vor.
Bislang wählen dieser Recherche nach 32 Gebietskörperschaften die unverbindliche Bedarfsplanung, die übrigen 21 Bereiche haben dagegen durch Beschluss im Stadtrat bzw. Kreistag eine verbindliche Planung eingeführt.
Nach den Regelungen des Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) vom 02.10.2014 gilt für Kreise und kreisfreie Städte des Bundeslands die Verpflichtung zur regelmäßigen Örtlichen Planung. § 7 APG NRW fordert:
- eine Bestandsaufnahme der Angebote,
- die Feststellung der qualitativen und quantitativen Verfügbarkeit sowie
- die Klärung der Frage, ob und welche Maßnahmen zur Herstellung, Sicherung oder Weiterentwicklung der Angebote erforderlich sind.
Dabei umfasst diese Örtliche Planung den gesamten Bereich der Angebote für Menschen mit Pflegebedarf. Somit sind Ambulante Pflege einschließlich Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeit- und Verhinderungspflege, stationäre Pflege, aber auch Beratungsangebote in die Darstellung einzubeziehen. Teilweise wird der Bereich Wohnen im Alter durch die Planer zusätzlich berücksichtigt. Das entspricht auch der weiteren gesetzlichen Forderung übergreifende Aspekte der Teilhabe einer altengerechten Quartiersentwicklung zur Sicherung eines würdevollen, inklusiven und selbstbestimmten Lebens, bürgerschaftliches Engagement und das Gesundheitswesen einzubeziehen. Letztere Aspekte werden nicht in jeder Planung ausführlich berücksichtigt.
Die gesetzliche Verpflichtung zur Planung begann im Jahr 2015. Die Umsetzung erfolgt zum 31. Dezember in jedem zweiten Jahr. Die Planung ist kostenfrei zu veröffentlichen und dem zuständigen Ministerium zur Verfügung zu stellen.
Das Gesetz eröffnet darüber hinaus die Möglichkeit, der Planung einen verbindlichen Charakter zu verleihen. Sie ist dann für einen 3-Jahres-Zeitraum prospektiv zu erstellen, jährlich zu aktualisieren und durch die Vertretungskörperschaft zu bestätigen. Diese verbindliche Planung stellt dar, ob das Angebot den örtlichen Bedarf abdeckt oder in welcher Höhe zur Bedarfsdeckung zusätzliche Kapazitäten erforderlich sind. Die Aussagen können differenziert für einzelne Sozialräume sowie einzelne Pflege- und Betreuungsangebote getroffen werden.
Die Tragweite verbindlicher Pflegeplanung ergibt sich auch aus § 11, Abs. 7 APG NRW, wonach die nutzer-/ bewohnerbezogene Investitionskostenförderung (z. B. durch Pflegewohngeld) davon abhängig gemacht werden kann, ob für eine Einrichtung der Tages-, Nacht-bzw. Kurzzeitpflege, oder der vollstationären Dauerpflege eine Bedarfsbestätigung durch das zuständige Amt erteilt wurde.
Im Folgenden geben wir einen Überblick hinsichtlich der Örtlichen Planungen gemäß APG NRW.
Die Kommunen geben entweder in verlinkten Texten innerhalb ihrer Homepage Aussagen über die Verbindlichkeit ihrer örtlichen Planung oder in einleitenden Kapiteln der Planung. Die folgende Übersicht berücksichtigt die mit dem Stand vom Februar 2025. Da die Veröffentlichung von Aktualisierungen nach diesem Zeitpunkt möglich ist, sind diese zu prüfen sowie, ob seitdem eine neue Aussage zur Verbindlichkeit auf der betreffenden Homepage oder in der neuen örtlichen Planung bzw. einem Amtsblatt getroffen wurde.
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