Kommunale Versorgungssteuerung der Pflegeangebote mittels Bedarfsplanung in Nordrhein-Westfalen
Mit dem Pflegestärkungsgesetz ( § 9 SGB XI) wurde den Ländern die Aufgabe der kommunalen Steuerung in der Versorgung übertragen:
- Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur
- Das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird durch Landesrecht bestimmt
Die Länder haben hierzu Verordnungen erlassen, wodurch die Kommunen verpflichtet werden, in regelmäßigen Abständen den aktuellen Versorgungsstand zu ermitteln und Lücken bzw. Defizite wie Überhänge in der pflegerischen Versorgung aufzuzeigen sowie Maßnahmen zur Bedarfsdeckung zu entwickeln. Die kommunalen Bedarfsplanungen bieten Akteuren in der Pflege- und Sozialwirtschaft einen guten Überblick über den regionalen Markt. Perspektivisch lassen sich Chancen und Begrenzungen für die eigenen Unternehmensstrategien erkennen.
Im Detail unterscheiden sich die länderspezifischen Regelungen.
Das Land NRW hat die bisher differenzierteste Verordnung (APG DVO) erlassen.
Die 53 Kreise bzw. kreisfreien Städte Nordrhein-Westfalens legen gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag regelmäßig eine Pflegebedarfsplanung vor. Bislang wählen 30 Gebietskörperschaften die unverbindliche Bedarfsplanung, die übrigen 23 Bereiche haben dagegen durch Beschluss im Stadtrat bzw. Kreistag eine verbindliche Planung eingeführt.
Nach den Regelungen des Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) vom 02.10.2014 gilt für Kreise und kreisfreie Städte des Bundeslands die Verpflichtung zur regelmäßigen Örtlichen Planung. § 7 APG NRW fordert:
- eine Bestandsaufnahme der Angebote,
- die Feststellung der qualitativen und quantitativen Verfügbarkeit sowie
- die Klärung der Frage, ob und welche Maßnahmen zur Herstellung, Sicherung oder Weiterentwicklung der Angebote erforderlich sind.
Dabei umfasst diese Örtliche Planung den gesamten Bereich der Angebote für Menschen mit Pflegebedarf. Somit sind Ambulante Pflege einschließlich Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeit- und Verhinderungspflege, stationäre Pflege, aber auch Beratungsangebote in die Darstellung einzubeziehen. Teilweise wird der Bereich Wohnen im Alter durch die Planer zusätzlich berücksichtigt. Das entspricht auch der weiteren gesetzlichen Forderung übergreifende Aspekte der Teilhabe einer altengerechten Quartiersentwicklung zur Sicherung eines würdevollen, inklusiven und selbstbestimmten Lebens, bürgerschaftliches Engagement und das Gesundheitswesen einzubeziehen. Letztere Aspekte werden nicht in jeder Planung ausführlich berücksichtigt. Die gesetzliche Verpflichtung zur Planung begann im Jahr 2015. Die Umsetzung erfolgt zum 31.Dezember in jedem zweiten Jahr. Die Planung ist kostenfrei zu veröffentlichen und dem zuständigen Ministerium zur Verfügung zu stellen.
Das Gesetz eröffnet darüber hinaus die Möglichkeit, der Planung einen verbindlichen Charakter zu verleihen. Sie ist dann für einen 3-Jahres-Zeitraum prospektiv zu erstellen, jährlich zu aktualisieren und durch die Vertretungskörperschaft zu bestätigen. Diese verbindliche Planung stellt dar, ob das Angebot den örtlichen Bedarf abdeckt oder in welcher Höhe zur Bedarfsdeckung zusätzliche
Kapazitäten erforderlich sind. Die Aussagen können differenziert für einzelne Sozialräume sowie einzelne Pflege- und Betreuungsangebote getroffen werden.
Die Tragweite verbindlicher Pflegeplanung ergibt sich auch aus § 11, Abs. 7 APG NRW, wonach die nutzer- / bewohnerbezogene Investitionskostenförderung (z. B. durch Pflegewohngeld) davon abhängig gemacht werden kann, ob für eine Einrichtung der Tages-, Nacht-bzw. Kurzzeitpflege, oder der vollstationären Dauerpflege eine Bedarfsbestätigung durch das zuständige Amt erteilt wurde.
Im Folgenden geben wir einen Überblick hinsichtlich der Örtlichen Planungen gemäß APG NRW. Gern beraten wir Sie zu konkreten Fragen. Sprechen Sie uns bitte an, damit wir für Ihr konkretes Anliegen gezielte Informationen aufbereiten können.
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