In Bayern sind seit dem 01.01.2025 die zuletzt § 10 AVPfleWoqG geregelten Fristen zur Angleichung von baulichen Mindestanforderungen aufgehoben. Für stationäre Einrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe, die vor dem 1. September 2011 (Inkrafttreten der AVPfleWoqG) Bestand hatten oder für die vor diesem Stichtag eine Baugenehmigung beantragt oder erteilt worden war, gelten durch die „Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde“ vom 3. Dezember 2024 bestimmte bauliche Mindestanforderungen nicht (§ 6 Bestandsschutz).
Für bestandskräftige Bescheide können innerhalb der Frist von drei Monaten ab Kenntnisnahme der Änderungen der AVPfleWoqG Anträge auf Wiederaufgreifen des Verfahren gestellt werden.
Dies regelt Art. 51 BayVwVfG zum Wiederaufgreifen eines Verfahrens.
Derzeit bestehen noch Unklarheiten zur Umsetzung – empfohlen wird, so früh wie möglich den Antrag einzureichen. soleo* berät Sie gerne bei der Beantragung eines Wiederaufgreifens des Verfahrens.
In der AVPfleWoqG (ursprüngliche Fassung vom 27.07.2011, in Kraft getreten am 1. September 2011) galt zuvor für stationäre Einrichtungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb waren oder für die eine Baugenehmigung beantragt war und die die Mindestanforderungen der §1 Abs. 2 und §§ 2 bis 9 nicht erfüllten, eine Angleichungsfrist von fünf Jahren. Die zuständige Behörde konnte auf Antrag längere angemessene Fristen zur Angleichung an die einzelnen Anforderungen einräumen; diese endete bei grundlegenden Modernisierungsmaßnahmen, spätestens jedoch 25 Jahre nach Inkrafttreten jener Verordnung.
HIER finden Sie die Veränderungen der Anforderungen an solche Einrichtungen als Überblick dargestellt.
Die entsprechende Fundstelle GVBl. 2024 S. 662 ist HIER einsehbar, die die AVPfleWoqG vom 27. Juli 2011, die zuletzt durch Verordnung vom 3. Dezember 2024 (GVBl. S. 662) geändert wurde, ist HIER verlinkt.