Sehr geehrte Damen und Herren,
die Solaranlagen-Verordnung NRW trifft nähere Regelungen zur Umsetzung der Pflichten nach §§ 42a (Solaranlagen) und 48 Abs. 1a (Stellplätze) der Landesbauordnung bei der Neuerrichtung von Wohn- und Nichtwohngebäuden, Stellplätzen und bei der vollständigen Erneuerung der Dachhaut von Gebäuden.
Die Verordnung regelt die Verpflichtung, Photovoltaikanlagen zu installieren und zu betreiben:
- Nichtwohngebäude, wenn zu deren Errichtung der Bauantrag nach dem 1. Januar 2024 gestellt wird
- Gebäude im Eigentum von Kommunen, bei denen die vollständige Erneuerung der Dachhaut nach dem 1. Juli 2024 begonnen wird
- Wohngebäude, wenn zu deren Errichtung der Bauantrag nach dem 1. Januar 2025 gestellt wird
- Bestandsgebäude, bei denen die vollständige Erneuerung der Dachhaut nach dem 1. Januar 2026 begonnen wird
- Stellplatzflächen, die für Nichtwohngebäude mit mehr als 35 notwendigen Stellplätzen errichtet werden
Mit der Verpflichtung zur Installation von Photovoltaikanlagen werden die Sanierungsmaßnahmen in Pflegeeinrichtungen ein „must have“ und damit refinanziert.
Vorab ist i.d.R. eine Energieberatung notwendig, da sie eine Voraussetzung für staatliche Fördermittel ist. Ein zertifizierter Energieberater kann die Energieeffizienz des Gebäudes einschätzen, Schwachstellen identifizieren und maßgeschneiderte Sanierungsmaßnahmen empfehlen. Die Energieberatung hilft vor allem auch bei der Planung und Durchführung der Sanierung, um optimale Ergebnisse und hohe Effizienz zu erzielen.
Eine Zusammenfassung der Solaranlagen-Verordnung NRW finden Sie HIER.
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