Sehr geehrte Damen und Herren,
das Bundeskabinett hat am Mittwoch, 6. August 2025, neben dem Gesetzentwurf über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung, den Gesetzentwurf zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (ehemals Pflegekompetenzgesetz) beschlossen. Damit sollen die Pflege umfangreich entbürokratisiert und die Kompetenzen von Pflegefachkräften erweitert werden. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, der Entwurf wird nach der Sommerpause im Bundestag beraten und zum Beschluss gebracht.
Die wichtigsten Regelungen des Gesetzes:
Erweiterung der Befugnisse:
- Pflegefachpersonen erhalten für bestimmte Leistungen die Befugnis zur eigenverantwortlichen Heilkundeausübung
- Der Umfang der Leistungen, der durch Pflegefachpersonen erbracht werden kann, wird in Verträgen durch die Selbstverwaltung unter Beteiligung der Pflegeberufsverbände konkretisiert
Entbürokratisierung:
- Um die ambulante pflegerische Versorgung in innovativen gemeinschaftlichen Wohnformen zu fördern, werden neue Regelungen in das Vertrags-, Leistungs- und Qualitätssicherungsrecht der Pflegeversicherung aufgenommen. Damit sollen für Betreibende rechtlich sichere Gestaltungsmöglichkeiten geschaffen werden, um eine ambulante Pflege in einer Vielzahl neuer Wohnformen abbilden zu können.
- Bei der kommunalen Pflegeplanung soll die Zusammenarbeit zwischen Pflegekassen und Kommunen verbessert werden. Dazu erhalten die Kommunen künftig mehr verbindliche Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Zulassung von Pflegeeinrichtungen. Der Ausbau der Förderung regionaler Netzwerke in der Pflege wird unterstützt.
Bürokratieabbau:
- Der Umfang der Pflegedokumentation wird gesetzlich auf das notwendige Maß begrenzt
- Prüfungen des Medizinischen Dienstes sollen frühzeitiger angekündigt werden
- Prüfungen von WTG-Behörde und Medizinischem Dienst sollen weitmöglichst zusammengeführt werden
- Der Prüfzeitraum soll für ambulante Pflegedienste und Tagespflegen von ein auf zwei Jahre verlängert werden, entsprechend der vollstationären Pflege
- Bei Verhandlungen der Rahmenverträge ist künftig auch zu prüfen, wie Versorgungsprozesse effizienter werden
- Anträge und Formulare für Pflegeleistungen sollen vereinfacht werden
- Das Antrags- und Prüfverfahren für Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) für Pflege in der eigenen Häuslichkeit wird vereinfacht
- Regelungen im Pflegevergütungsrecht sind vorgesehen mit dem Ziel, Vereinbarungspartnern zügigere Abschlüsse zu ermöglichen und zu einer zeitnahen Finanzierung der Aufwendungen zu kommen
- Beschleunigt werden soll zudem das Verfahren bei eilbedürftigen Pflegeanträgen in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen oder Hospizen
Mit dem Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege sollen die Herausforderungen aufgrund des demografischen Wandels mit einem Anstieg an Menschen im Alter mit Pflegebedarf bei gleichzeitigem Fachkräftemangel durch verbesserte Rahmenbedingungen in der Pflege lösbar werden.
Der Gesetzesentwurf enthält u.a. Verbesserungen zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen und Leistungen in innovativen gemeinschaftlichen Wohnformen (§45f-h).
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) nimmt u.a. zu den Änderungen bei gemeinschaftlichen Wohnformen und der Tagespflege Stellung:
Die BAGFW unterstützt grundsätzlich die Einführung neuer Wohnformen, lehnt jedoch die Einführung eines dritten Sektors ab. Stattdessen fordert sie eine bessere Förderung bestehender ambulanter Wohngruppen, insbesondere durch Anhebung des Wohngruppenzuschlags auf 450 Euro. Bleibt § 45h bestehen, sollte er nur im Rahmen von Modellprojekten umgesetzt werden. Die BAGFW kritisiert, dass kein echter sektorenübergreifender Ansatz verfolgt wird. Sie verweist darauf, dass stationäre Einrichtungen schon jetzt flexibel Leistungen anbieten und pflegebedürftige Personen Leistungen selbst wählen können und plädiert dafür, auf weitere Modellprojekte hierzu zu verzichten. Modellprojekte zur Pflege im Quartier werden hingegen begrüßt, sollten aber in bestehende Vorhaben integriert und quartiersbezogen gedacht werden, nicht rein wirtschaftlich.
Für die Tagespflege fordert die BAGFW, dass der gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a SGB XI auch für nicht pflegebedingte Kosten wie Investitionskosten, Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten genutzt werden kann. Sie setzt sich für ein systematisches Sachleistungsbudget im SGB XI ein. Zudem soll der Fahrdienst für die Tagespflege vereinfacht werden, um Kosten zu senken. Weitere Forderungen sind: Flexibilisierung der Tagespflege (z. B. stundenweise Nutzung, flexible Öffnungszeiten, Zweigstellen), Kombination mit Nachtpflege, Einführung von Gesamtversorgungsverträgen sowie bundeseinheitliche Regelungen zur Abwesenheitsvergütung und Freihalteregelung.
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