Mit Stand 22.10.19 gibt es noch keine Festlegung der Angemessenheitsgrenzen 2020 für langfristige Anlagegüter wie Gebäude gem. § 2 und § 21 APG DVO NRWsowie für Instandhaltungspauschalen für langfristige Anlagegüter gem. § 6 APG DVO NRW.
Laut Aussage des LVR ist in 2020 mit einer Steigerung der Werte gegenüber 2019 zu rechnen. Allerdings wird es bis zum Erlass mit Bekanntgabe der neuen Werte noch dauern, da die Auswertung der Ergebnisse des Gutachtens für die Festlegung noch nicht abgeschlossen seien.