Baden-Württemberg beschließt Förderprogramm für teilstationäre Pflegeangebote – Chancen zur Expansion

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Gefördert werden investive und nicht-investive Maßnahmen zur quantitativen und qualitativen Verbesserung der Versorgungsstrukturen mit Angeboten der Tages-,Nacht- und Kurzzeitpflege.

Mit dem „Investitionsprogramm-Pflege 2022“ werden sowohl für Umbau, Neubau und Konzeptentwicklung Fördermittel zur Verfügung gestellt. Ziel dieses Förderprogrammes ist es, das selbstbestimmte Wohnen und Leben im Alter und mit Pflegebedürftigkeit zu stärken. Die innovative konzeptionelle Weiterentwicklung der Kurzzeitpflege. Ist mit diesem Förderprogramm besonders im Fokus. Eine Chance für Pflegeeinrichtungen, ihre Geschäftsfelder auszubauen bzw. zu erweitern und sich für die Zukunft aufzustellen.

Gem. der Ausschreibung werden Projekte wie folgt gefördert:

  • Zur Teilfinanzierung der Projekte nach Punkt I.1 kann ein Zuschuss mit einem Anteil von bis zu 90 % an den zuwendungsfähigen Ausgaben im Wege der Projektförderung bewilligt werden.
  • Der Neubau von Tages- und Nachtpflegen nach Punkt I.2 wird mit einem Festbetrag von bis zu 20.000 Euro pro Platz gefördert
  • der Neubau von solitären Kurzzeitpflegen nach Punkt I.2 mit bis zu 50.000 Euro pro Platz.
  • Wird ein Platz sowohl für die Tages- als auch für die Nachtpflege genutzt, wird der Förderbetrag nur einmal in Höhe der Förderung für einen Tagespflegeplatz gewährt.
  • Der Umbau und die Modernisierung von Gebäuden zu Tages- und Nachtpflegeplätzen wird mit bis zu 75 % von 20.000 Euro pro Platz gefördert.
  • Der Umbau und die Modernisierung von Gebäuden zur Einrichtung einer solitären Kurzzeitpflege wird mit bis zu 75 % von 50.000 Euro pro Platz gefördert.
  • Bei Kombinationen von nicht-investiven und investiven Projekten gelten für den Teil „Neubau und Umbau“ die oben genannten Sätze zu Punkt I.2 und darüber hinaus der Kosten- und Finanzierungsplan für das Modellprojekt (Punkt I.1). In diesem Fall bitte Bewerbungsbogen 1 (Projektförderung) und Bewerbungsbogen 2 (Ausbau von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege) einreichen.

Für bereits begonnene Vorhaben kann keine Zuwendung bewilligt werden.

Die Bewerbung um Fördermittel muss bis zum 28.02.2022 erfolgen. Unter folgendem Link: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Foerderaufrufe/Innovationsprogramm-Pflege-2022 sind die Ausschreibung, Antragsformulare und Merkblätter zum Förderprogramm abrufbar.

Auf Wunsch unterstützt Sie soleo* in der Erarbeitung von Konzepten – inhaltlich und planerisch- gerne, rufen Sie an oder nehmen per Mail Kontakt mit uns auf (Tel.: 0211 957423-0, info@soleo-gmbh.de, Ansprechperson: Angelika Zielke).

Die Vergabe von Fördermitteln erfolgt nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV), insbesondere §§ 23, 44 LHO und VV hierzu. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Sozialministerium im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Baden-Württemberg- Landesförderprogramm

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Das Landessozialministerium Baden-Württemberg hat ein Förderprogramm aufgelegt, mit dem in den nächsten Jahren  teilstationäre Angebote ausgebaut werden sollen. Das Ziel ist es,hiermit vor allem pflegende Angehörige zu unterstützen und die ambulante Pflege und das große Engagement  in der Familie  zu erhalten.  Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.

Die Förderhöhe ist wie folgt benannt:

  • Zur Teilfinanzierung der Projekte nach Punkt I.1 kann ein Zuschuss mit einem Anteil von bis zu 90 % an den zuwendungsfähigen Ausgaben im Wege der
    Projektförderung bewilligt werden.
  • Wohngemeinschaften nach Punkt I.2 werden mit einem Festbetrag von bis zu 100.000 € für den Bau oder Erwerb von Wohnraum gefördert.
  • Der Neubau von Tages- und Nachtpflegen nach Punkt I.3 wird mit einem Festbetrag von bis zu 20.000 Euro pro Platz gefördert
  • Der Neubau von solitären Kurzzeitpflegen nach Punkt I.3 bis zu 50.000 Euro pro Platz.
  • Wird ein Platz sowohl für die Tages- als auch für die Nachtpflege genutzt, wird der Förderbetrag nur einmal in Höhe der Förderung
    für einen Tagespflegeplatz gewährt.
  • Der Umbau und die Modernisierung von Gebäuden zu Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegen nach Punkt I.3 wird mit bis zu 50 Prozent
    der förderfähigen Kosten gefördert.
  • Eine Indexierung der Kosten findet nicht statt.

Die vollständigen Antragsunterlagen für 2019 müssen bis spätestens 31. Oktober 2018 beim KVJS eingegangen sein. Mit einer Entscheidung über die Mittelvergabe ist voraussichtlich im Frühjahr 2019 zu rechnen.

Den beiden Links sind Rahmenbedingungen und Antragsformular zu entnehmen: