NRW Förderung von Notstromversorgung in stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe in 2023

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Rückwirkend zum 01.01.2023 wurde am 28.03.2023 die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Aufbaus von Notstromversorgung erlassen. Sie ist gültig für stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Pflege und Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Der Förderzeitraum ist das Jahr 2023 und endet am 31.12.2023. Das Ministerium stellt dafür 3,9 Millionen Euro bereit.

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung einer jederzeitigen Notstromversorgung besteht aktuell lediglich für Einrichtungen, wenn sie zur Sicherstellung der Versorgung von Menschen mit intensivpflegerischem Betreuungsbedarf erforderlich ist (§ 25 WTG DVO NRW). Aufgrund des aktuellen Krieges in der Ukraine und der Sorge vor möglichen Stromausfällen wird ein flächendeckender Aufbau notwendig, um die Pflege und Versorgung von Menschen in allen stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe mit einem Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI bei akuter Stromunterbrechung gewährleisten zu können.

Zuwendungsfähig sind:

  • Maßnahmen zum Aufbau einer Notstromversorgung für mindestens 72 Stunden
  • Wenn bisher noch keine (ausreichende) Notstromversorgung vorhanden ist
  • Dazu zählen Baumaßnahmen, Anlagen/Geräte sowie notwendige Personal- und Sachkosten
  • Die Förderung kann auch bewilligt werden, wenn Einrichtungen mit der Umsetzung bereits seit dem 01.01.2023 begonnen haben

Höhe der Zuwendung:

  • Einrichtungen der Eingliederungshilfe mit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI maximal 25.000 Euro
  • Stationären Einrichtungen maximal 25.000 Euro
  • Teilstationären Einrichtungen maximal 10.000 Euro
  • Jeweils höchstens 75% der Gesamtkosten
  • Kumulative Zahlung für gemeinsame Gebäude einer Einrichtung zulässig

Zweckbindungsfrist:

  • Fünf Jahre bei Anschaffung von Anlagen/Geräten
  • Zehn Jahre bei baulichen Maßnahmen
  • Doppelförderung ist unzulässig

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

Verfahrensablauf:

  • LVR und LWL stellen Anträge für die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Einrichtungen
  • Mit der Bewilligung durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW wird der jeweilige Landschaftsverband ermächtigt, die Zuwendung an den Träger auszuzahlen, der:

  1. ab 01.04.2023 einen Antrag auf finanzielle Unterstützung bei der Beschaffung, Installation und Inbetriebnahme der Maßnahme stellt
  2. mit Antragsstellung, spätestens bis zum 30.09.2023 eine Bestätigung über eine Notstromversorgung für mindestens 72 Stunden vorlegt
  3. mit Antragstellung, spätestens bis zum 30.09.2023 eine Auftragsbestätigung der Fachfirma/-firmen vorlegt die Maßnahme bis zum 31.12.2023 durchgeführt hat
  4. die abschließende Rechnung bis spätestens 30.03.2024 einreicht

Die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Aufbaus von Notstromversorgung in stationären, teilstationären Einrichtungen der Pflege sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe mit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI – Pflege-Notstrom-Richtlinie“ finden Sie im vollen Wortlaut HIER.

Das Anschreiben des Gesundheitsministerium NRW an die voll- und teilstationären Einrichtungen der Pflege zur Förderung finden Sie HIER.

Das Antragsformular für die Förderung des Aufbaus von Notstromversorgung finden Sie HIER.

Koalitionsvertrag CDU-Grüne NRW- Beharrlichkeit zahlt sich aus

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Seit mehreren Jahren empfiehlt die soleo* in Gesprächen mit Behörden und Politik eine gezielte Förderung von energetischen Maßnahmen in Sozialimmobilien. Im aktuell vorliegenden Koalitionsvertrag der CDU und GRÜNE in NRW findet sich nun eine entsprechende Vereinbarung im 1. Kapitel Klima und Energie (Zeile 185 ff.):

„Einrichtungen der Wohlfahrtspflege und gemeinnützige Vereine werden bisher beim Klimaschutz zu wenig beachtet. Wir werden dies ändern, indem Klimaschutz bei der Investitionsförderung über die einschlägigen Gesetze wie das Altenpflegegesetz Nordrhein-Westfalen oder das Kinderbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen stärker berücksichtigt und gefördert werden kann. Gleichzeitig werden soziale Einrichtungen bei Förderprogrammen noch zu häufig als Antragsberechtigte ausgeschlossen. Dies werden wir ändern und dies auch auf Bundesebene einfordern.“

Im Weiteren werden im Koalitionsvertrag auch verbesserungswürdige Aspekte konkret benannt und aufgegriffen, wie u.a. Bürokratieabbau, wohnortnahe Pflegeinfrastruktur, Pflegeausbildung, Städteplanung und Wohnungsbau. Die Politik wird sich in den kommenden Jahren an diesen Vorgaben messen lassen.

soleo* wird auch zukünftig auf Schwachstellen und Defizite hinweisen und überall da, wo es möglich ist, konstruktiv an Verbesserungen mitwirken und mit und für die Auftraggeber rund um die Sozialimmobilie sich engagiert und fachkundig für die Realisierung einbringen.

Den gesamten Vertrag finden Sie HIER.