NRW-Mögliche Entfristung für Kurzzeitpflegeplätze in Doppelzimmern

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Bericht des MAGS zum Thema „Überprüfung der Wirksamkeit des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG) gemäߧ 49 Abs. 3 WTG und der Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG DVO) gemäߧ 47 Abs. 3 WTG DVO” liegt mit etwas Verspätung vor. Unterstützt wurde das Ministerium durch eineEvaluation des Instituts AGP Sozialforschung, die im Dezember 2019 mit einem Bericht über die Ergebnisse abgeschlossen wurde.

Das Institut APG Sozialforschung nennt konkrete Handlungsempfehlungen, die in Teilen durch Maßnahmen des MAGS aufgegriffen werden wie z.B. Prüfung und Beratung von WG durch WTG-Behörden, Angleichung von Entscheidungen und Vorgehen der WTG-Behörden in den Kommunen, Starrer Prüfkatalog bei Regelprüfungen und Art der Berichterstattung, Anwendung der Fachkraftquote, Stärkung der Mitwirkung von Bewohnern u.a.

Im Bericht gibt das MAGS die Absicht bekannt, die Aufhebung der befristeten Anerkennung von Doppelzimmern in der Kurzzeitpflege zu prüfen:
Punkt 5.4 Mangel an verlässlich verfügbaren Kurzzeitpflegeplätzen Bei der Novellierung des WTG im Jahr 2019 wurde aufgrund des festgestellten Mangels an verlässlich verfügbaren Kurzzeitpflegeplätzen in§ 47 Abs. 2 WTG die Möglichkeit aufgenommen, dass Doppelzimmer, die aufgrund der Einzelzimmerquote im Prinzip abgebaut werden müssten, bis zum 31.07.2021 als Doppelzimmer weiter genutzt werden können, wenn sie nur noch im Rahmen der Kurzzeitpflege belegt werden. Nach einer im Jahr 2019 durchgeführten Erhebung haben 28 Einrichtungen die Absicht erklärt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Hierdurch konnten 290 Kurzzeitpflegeplätze geschaffen werden. Aufgrund des weiter bestehenden Mangels an Kurzzeitpflegeplätzen beabsichtigt das MAGS, die Regelung zu entfristen.

Die Entscheidung wird in Kürze erwartet.

Den Bericht des MAGS mit APG-Evaluation können Sie hier einsehen.